Art. 214 ZPO

Mediation im Entscheidverfahren

1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung
    · 22.06.2011 · 2 Zitierungen
  • Abschluss Werkstattvertrag (Art. 5 und Art. 7 KG)
    ZKEIV.2018.2
    · 08.07.2019 · 0 Zitierungen
  • Prüfung einer Massnahme
    · 22.11.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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