Sachverhalt

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (der Kläger) wirft A. (dem Beklagten), einem Brandschutzexperten, vor, 1991 ohne seine Genehmigung und gegen Vergütung ein von ihm für die Berechnung von CO2-Löschanlangen entwickeltes Programm an die Centrafeu AG weitergegeben und damit sein Urheberrecht verletzt zu haben. Der Kläger hat am 15. August 1997 Klage auf Zahlung von 28'000 DM zuzüglich Zinsen erhoben. Das Kantonsgericht St. Gallen hat die Klage abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Klägers teilweise gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht verjähren die Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (Art. 60 Abs. 1 und 67 Abs. 1 OR). Obwohl die in Art. 51 Abs. 1 des alten Urheberrechtsgesetzes vorgesehene strafrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren länger ist, war sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung 1997 ebenfalls abgelaufen.

Der Anspruch auf Rückerstattung unrechtmäßiger Gewinne gemäß Art. 423 Abs. 1 OR unterliegt jedoch nicht derselben…