Sachverhalt

Nachdem das Kind V. bei seinem Krankenhausaufenthalt am 21. Juni 1988 schwere Hirnschädigungen erlitten hatte, haben seine Eltern T. und R. Strafanzeige gegen die beteiligten Ärzte und Krankenschwestern erstattet. Der Untersuchungsrichter hat es abgelehnt, die beschuldigten Personen anzuklagen, was von den Eltern bei der Anklagekammer angefochten wurde. Diese hat die Beschwerde abgewiesen, woraufhin die Eltern eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichten. Mit Urteil vom 31. März 1995 hat die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Behörde zurückgewiesen. Die beschuldigten Ärzte haben daraufhin einen Revisionsantrag gegen dieses Urteil gestellt, mit der Begründung, dass die Eltern im Mai 1993 eine Vergleichsvereinbarung mit dem Krankenhaus geschlossen hätten, in der sie auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hätten, was ihnen die Beschwerdeberechtigung entziehe.

Erwägungen

Die Strafrechtliche Abteilung lässt den Revisionsantrag zu. Sie ist der Ansicht, dass die Ärzte antragsberechtigt sind, da sie Gegenstand des Strafverfahrens waren und daher Parteirechte hatten. Die geltend gemachten neuen Tatsachen, nämlich der Abschluss und die Erfüllung der Vergleichsvereinbarung, sind erheblich, da sie zur Beendigung des Strafverfahrens führen können, da die Eltern keine zivilrechtlichen Ansprüche mehr geltend machen können.

Folglich hebt die Strafrechtliche…