Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat einen Antrag auf Amtshilfe der französischen Generaldirektion der öffentlichen Finanzen in Bezug auf eine Liste von Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer, der Gewinnsteuer und der Vermögenssteuer für die Jahre 2010 bis 2012 erhalten. Dieser Antrag folgte auf eine Untersuchung der französischen Justizbehörden gegen Mitarbeiter der Schweizer Bank B. wegen unerlaubter Bankwerbung oder Finanzgeschäfte, organisierter Geldwäsche und Hehlerei von durch unerlaubte Werbung erlangten Geldern. A. ist als französischer Nichtansässiger Teil der von diesem Antrag betroffenen Personen. Die Eidgenössische Verwaltung hat Frankreich in Bezug auf A. Amtshilfe gewährt. Dieser hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und deren Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht erwirkt, das es ablehnte, auf den Antrag auf Amtshilfe einzutreten. Die Eidgenössische Verwaltung hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Eidgenössischen Verwaltung gutgeheißen. Es hat zunächst festgestellt, dass Art. 28 Abs. 3 Bst. b des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-Frankreich es nicht erlaubt, die Amtshilfe mit der Begründung abzulehnen, der Antrag beruhe auf sogenannten gestohlenen Daten. Diese Bestimmung betrifft nur die angeforderten Informationen und nicht die tatsächlichen Umstände, die dem Antrag zugrunde liegen. Das Bundesgericht hat anschließend Art. 7 Bst. c des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) geprüft, der vorsieht, dass die Schweiz nicht auf einen Antrag eintritt, wenn dieser auf…