Sachverhalt

Dieser Fall betrifft die Teilung des Nachlasses von Ida H.-K., die am 1. Mai 1956 verstorben ist. Ihre gesetzlichen Erben waren ihr Ehemann Karl H. und ihre vier Geschwister (die Beklagten). In ihrem Testament hatte Ida H.-K. bestimmt, dass ihre 1937 erworbene Immobilie als Sondervermögen der Ehefrau gelten und der Rest ihres Nachlasses zu einem Viertel an ihren Ehemann und zu drei Vierteln in vollem Eigentum ohne Nießbrauch für ihren Ehemann an ihre Geschwister fallen soll.

Im Erbauseinandersetzungsvertrag vom 19. Juni 1956 wurde die Immobilie in die Teilung einbezogen. Obwohl der ursprünglich vorgesehene Verkaufspreis 250.000 bis 260.000 Franken betrug, konnten letztlich nur 198.000 Franken erzielt werden. Karl H. akzeptierte diesen Verkaufspreis unter der Bedingung, dass sein Viertelanteil auf der Basis des gewünschten Preises von 250.000 Franken berechnet wird.

Die Tochter erster Ehe von Karl H., die Klägerin, erfuhr von diesen Teilungsmodalitäten. Karl H. trat ihr seine Rechte am Nachlass seiner Ehefrau, insbesondere das Recht zur Anfechtung des Teilungsvertrags, ab. Die Zessionarin erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, diesen Teilungsvertrag wegen Irrtums über die Beweggründe, Arglist und Drohung für nichtig zu erklären, die Immobilie vom Nachlass auszuschließen, eine Forderung der Verstorbenen gegen einen der Beklagten in den Nachlass aufzunehmen und die testamentarischen Verfügungen zugunsten der Beklagten zu kürzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Zessionarin als Dritte, die nicht zur Erbengemeinschaft gehört, nicht klagebefugt ist, gegen die anderen Erben vorzugehen. Der Zessionar eines Erbteils erwirbt nämlich nicht die Stellung eines Erben und kann daher die Ansprüche, die den Erben zustehen, wie die Anfechtung der Gültigkeit der Erbauseinandersetzung, nicht…