Sachverhalt

Das Ehepaar [A.] und [B.] erwarb am 17. Juli 2017 zwei Grundstücke in der Zone [U.] zu je hälftigem Miteigentum. Der Kaufpreis einschliesslich Inventar betrug Fr. 1'330'000.--. Die Liegenschaft mit Einfamilienhaus war am 9. Mai 2014 mit einem Mietwert von Fr. 30'800.-- und einem Verkehrswert von Fr. 879'000.-- geschätzt worden. Das Kantonale Steueramt beantragte beim Grundbuchamt aufgrund des bezahlten Kaufpreises eine Neuschätzung, die am 6. Juni 2018 stattfand und einen Mietwert von Fr. 30'000.-- und einen Verkehrswert von Fr. 1'070'000.-- ergab.

Das Ehepaar [A.] und [B.] erhob gegen die Schätzung Einsprache beim Kantonalen Steueramt, welches die Einsprache mit Entscheid vom 8. Januar 2019 abwies. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 gut und hob den Einspracheentscheid sowie die zugrunde liegende Schätzung vom 6. Juni 2018 auf. Daraufhin erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2020 gut hieß und den Rekursentscheid der Verwaltungsrekurskommission aufhob.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2020 beantragen [A.] und [B.] die vollumfängliche und ersatzlose Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2020.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2020 behandelt und die Rechtmässigkeit der Neuschätzung der Grundstücke für die Vermögenssteuer geprüft. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzt hat, da die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, ihre Rechtsmittel auszunutzen und das Bundesgericht die Möglichkeit hat, die Sache direkt zu behandeln. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Neuschätzung der Grundstücke für die Vermögenssteuer rechtmässig war, da der Kaufpreis der Grundstücke erheblich über dem letzten Schätzwert…