Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [X.] lenkte am 25. November 2011 in Allschwil auf der Baslerstrasse einen Personenwagen in Richtung Dorfzentrum. Sie bog nach links in die Carmenstrasse ab und kollidierte dabei mit dem Motorradfahrer [A.] , der rechts neben einem Lastwagen vorbeigefahren war. [A.] stürzte und wurde verletzt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte [X.] zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte den Schuldspruch und reduzierte die Tagessatzhöhe.

[X.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von [A.] seien abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und kam zum Schluss, dass diese nicht willkürlich ist. Die Vorinstanz durfte willkürfrei darauf schliessen, dass rechts des Lastwagens genügend Platz für eine zweite Fahrspur vorhanden war und dass es einer gängigen Praxis entsprach, bereits auf der Höhe der Unfallstelle einzuspuren.

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Abbiegen ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einem langsamen Vortasten Genüge getan hat, da der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug nicht rechtzeitig genug sehen konnte, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen.

Das…