Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] Inc., war seit 1999 Kundin der Beschwerdegegnerin, Bank [B.] (Schweiz) AG. Die aktuelle vertragliche Grundlage der Bankbeziehung zwischen den Parteien bildet eine Kontovereinbarung von Dezember 2005. Am 15. Februar 2000 erwarb die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin 746.03 Anteile am Fairfield Sentry Fund zum Preis von USD 499'998.86 zuzüglich Stempelsteuer von USD 750.--. Die Beschwerdegegnerin erhielt hierfür eine Gebühr von USD 3'749.99. Der Fairfield Sentry Fund legte das ihm anvertraute Vermögen im Brokerunternehmen des in der Zwischenzeit verurteilten Betrügers Bernhard Madoff an.
Die Beschwerdeführerin wies im September 2008 die Beschwerdegegnerin an, die für sie erworbenen und anschliessend treuhänderisch gehaltenen Fondsanteile zurückzugeben. Diese Rückgabe erfolgte nur wenige Wochen vor dem Aufdecken der betrügerischen Machenschaften von Bernhard Madoff. Die Rücknahmesumme betrug USD 1'007'591.10, wovon die Beschwerdeführerin mit Valuta 15. Oktober 2008 - nach Abzug einer Gebühr in der Höhe von USD 12'594.89 für die Beschwerdegegnerin - einen Nettobetrag von USD 94'996.21 auf ihrem Konto gutgeschrieben erhielt.
Über den Fairfield Sentry Fund musste nach Bekanntgabe der betrügerischen Machenschaften von Bernhard Madoff im Dezember 2008 der Konkurs eröffnet werden. Am 19. April 2010 reichten die Liquidatoren des Fairfield Sentry Funds unter anderem gegen die Beschwerdegegnerin Klage beim Supreme Court of the State of New York ein. Die Kläger im US-Verfahren verlangten im Wesentlichen die Rückzahlung sämtlicher Zahlungen aus dem Fairfield Sentry Fund für Fondsanteile, welche zwischen dem 20. April 2004 und Dezember 2008 getätigt wurden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Inanspruchnahme im US-Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin auf einen Befreiungsanspruch berufen kann. Die Beschwerdeführerin erhob verschiedene Sachverhaltsrügen und machte geltend, die seitens der Liquidatoren des Fairfield Sentry Funds gegen die Beschwerdegegnerin eingeklagte Forderung von USD 1'007'591.10 sei keine Verbindlichkeit im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR, sondern ein Schaden gemäss Art. 402 Abs. 2 OR.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und ging davon aus, dass der Beschwerdegegnerin ein Befreiungsanspruch zusteht. Nachdem das Pfandrecht an den Bankkonten der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr bestritten ist und die vorhandenen Guthaben den Befreiungsanspruch nicht zu decken vermögen, ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die auf Anweisung der Beschwerdeführerin erworbenen Fondsanteile wiederum gemäss den Instruktionen der Beschwerdeführerin in der kritischen Zeitspanne zurückgab und deshalb mit der US-Klage bedroht ist. Wäre die Rückgabe unterblieben, wäre die Grundlage für die Klage entfallen,…