Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, forderte von der Beschwerdegegnerin, [S.] , die Rückerstattung von Fr. 69'915.- für zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen) für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2011. Die Beschwerdegegnerin hatte am .... 2008 ihren Cousin [W.] beerbt und am 28. April 2010 und 20. April 2011 insgesamt Fr. 180'004.35 erhalten.
Die Beschwerdegegnerin hatte die zurückgeforderte Summe vor Erhebung der Einsprache überwiesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, um den Anspruch auf Zusatzleistungen neu zu berechnen und den Rückerstattungsanspruch neu festzulegen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Recht angeordnet hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) und § 19 ZLG geprüft hatte.
Das Gericht entschied, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG einen Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) voraussetzt. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Recht angeordnet hatte, da die Beschwerdegegnerin durch den ausbezahlten Erbschaftsanteil in…