Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , zwei in Deutschland wohnhafte Aktionäre, erhoben am 12. August 2009 eine Überprüfungsklage gegen die X. [Y. AG] und die X. [Z. GmbH] vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragten die Festsetzung einer angemessenen Abfindung für ehemalige Aktionäre. Der Instruktionsrichter verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 35'000.--, den die Beschwerdeführer nicht leisteten. Die Kammer des Zivilgerichts wies den Rekurs gegen die Kostenvorschussverfügung ab und auferlegte den Beschwerdeführern eine Prozessgebühr von Fr. 3'000.-- sowie die ausserordentlichen Kosten. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt, das die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abwies.
Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und das Überprüfungsverfahren nach Art. 105 des Fusionsgesetzes fortzusetzen, ohne von den Klägern einen Kostenvorschuss zu erheben. Sie argumentierten, dass das Verfahren kostenlos sein müsste, da sie ihre Aktien in Kenntnis der vorgesehenen Abfindung erworben hatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde zulässig ist. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Beschwerde im Ergebnis zu Recht nach der kantonalen Zivilprozessordnung beurteilt hatte, da das Verfahren vor Zivilgericht noch nach kantonalem Recht richtet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer ihre Aktien in Kenntnis der vorgesehenen Abfindung erworben hatten und somit nicht die Situation vor Augen hatten, die der Gesetzgeber in Art. 105 Abs. 3 FusG vor Augen hatte. Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, wenn sie Art. 105 Abs. 3 FusG nicht zur Anwendung brachte.
Das…