Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] Finance Ltd., und die Beschwerdegegnerin, [Y.] Limited, sind zwei Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind. Die Beschwerdegegnerin hat das Kennzeichen "G5" als Marke unter der Nr. qqq für Waren der Klassen 1, 3, 5 und 32 international registrieren lassen. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits mehrere Markeneintragungen mit dem Bestandteil "G5" vorgenommen, jedoch für andere Produkte als Nahrungsergänzungsmittel.

Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin auf, das Zeichen "G5" nicht mehr zur markenmässigen Kennzeichnung von organisches Silizium enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, woraufhin die Beschwerdegegnerin Klage einreichte. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage gut und verbot der Beschwerdeführerin, das Zeichen "G5" in Alleinstellung oder mit dem Zusatz "Silicium organique" zur markenmässigen Kennzeichnung von organisches Silizium enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen.

Die Beschwerdeführerin focht dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an und beantragte, die Begehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig ist, da es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG handelt.

Dann prüfte das Bundesgericht die Schutzwirkung der internationalen Registrierung des Kennzeichens "G5" und gelangte zum Ergebnis, dass die klägerische Marke "G5" rechtsgültig für die Schweiz registriert worden ist und vollumfänglichen Markenschutz gemäss Art. 13 MSchG geniesst.

Das Bundesgericht befasste sich auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer eigenen (älteren) registrierten Marken ein besseres Recht an der Benutzung des umstrittenen Zeichens "G5" als die…