Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] und der Beschwerdegegner [Y.] heirateten 1996 und haben eine gemeinsame Tochter [Z.] , die 1998 geboren wurde. Im Jahr 2006 reichte [Y.] ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, und die Ehe wurde schliesslich mit Urteil vom 28. Februar 2011 geschieden. Im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen stellte die Einzelrichterin die Tochter unter die elterliche Sorge von [Y.] und entzog ihm die Obhut über die Tochter. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das ihre Berufung abwies.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kinderbelange an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass das Obergericht den erforderlichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat, weil es die Tochter nicht erneut selbst befragt hat, sondern einfach auf das Gutachten von Dr. [A.] abgestellt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die Tochter nicht erneut selbst befragt hat. Das Gericht hat festgestellt, dass die Tochter aufgrund ihres Alters grundsätzlich durch das Gericht anzuhören gewesen wäre, aber dass das Obergericht aufgrund des Gutachtens von Dr. [A.] davon absehen durfte, die Tochter ein weiteres Mal persönlich anzuhören.
Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Anhörung der Tochter durch den Richter selbst und jene durch eine beauftragte Drittperson auf gleicher Stufe stehen und dass der Richter die Anhörung in der Regel selbst vornehmen soll, aber nicht systematisch an Dritte delegieren soll. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden ist und dass von wiederholten Anhörungen abzusehen ist, wenn dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Das Bundesgericht hat schliesslich festgestellt, dass das…