Art. 300 ZPO
Kompetenzen der Vertretung
Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
- a. die Zuteilung der elterlichen Sorge;
- b. die Zuteilung der Obhut;
- c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
- d. die Aufteilung der Betreuung;
- e. den Unterhaltsbeitrag;
- f. die Kindesschutzmassnahmen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Elte…15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB (Kindesschutz)9 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin1 ZitierungenKE.2024.21· 10.11.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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