Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] , die Schwester der am 24. November 2007 verstorbenen [C.] , wandte sich gegen die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft durch den Amtsgerichtspräsidenten von [B.] vom 12. März 2008. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe und dass die Zustimmungsverfügungen der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt [E.] und der Regierungsstatthalterin von [E.] nicht ordnungsgemäß eröffnet worden seien.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies den Rekurs ab und bestätigte den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde in Zivilsachen ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Zustimmungsverfügungen der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt [E.] und der Regierungsstatthalterin von [E.] nicht ordnungsgemäß eröffnet worden seien und daher nichtig seien. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation durch den Amtsgerichtspräsidenten von [B.] beruhte somit auf unwirksamen Rechtsakten und war daher ihrerseits nichtig.
Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht ordnungsgemäße Eröffnung der Zustimmungsverfügungen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.…