Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.X.] und [B.X.] haben gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. November 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Gegenstand des Verfahrens war die Unterschreitung des Waldabstandes durch ein geplantes Bauvorhaben der [Y.] Stiftung in Basel. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes nicht gegeben seien.

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Legitimation zur Führung der Beschwerde besitzen. Das Gericht hat auch die Frage der Unterschreitung des Waldabstandes geprüft und festgestellt, dass die kantonalen Behörden die erforderlichen wichtigen Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nachvollziehbar dargelegt haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig betrachtet, da die Beschwerdeführer die Legitimation zur Führung der Beschwerde besitzen und die Beschwerde den formellen Anforderungen entspricht. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die kantonalen Behörden die erforderlichen wichtigen Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes nachvollziehbar dargelegt haben.

Das Gericht hat die Frage der Unterschreitung des Waldabstandes geprüft und festgestellt, dass die kantonalen Behörden die erforderlichen wichtigen Gründe für die…