Sachverhalt
Der 1984 geborene [W.] begann im Sommer 2000 eine Lehre als Polymechaniker, die er im Januar 2004 aus psychischen Gründen abbrach. Seit 30. Mai 2005 war er bei Dr. med. [L.] , Spitalfacharzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Integrierte Psychiatrie, Beratungsstelle für Jugendprobleme, in Behandlung. Am 22. Februar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge verlangte er, diese habe die Kosten für seine Lehre zum Journalisten in der Stiftung [X.] zu übernehmen. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Der Versicherte legte Beschwerde ein und verlangte, die IV-Stelle solle die Kosten für die Journalisten-Ausbildung übernehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit, die Invalidität, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen, erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung zutreffend dargelegt. Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG und hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen.
Das Bundesgericht hat die Erwägungen der Vorinstanz überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Geeignetheit und Notwendigkeit eines Berufswechsels zum Journalisten beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung mit den damit…