Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , war Mitglied des Verwaltungsrates und Direktor der Konzernleitung der [A.] -Holding. Er wurde vom Bezirksgericht Baden wegen mehrfacher versuchter Urkundenfälschung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte die Strafe auf 6 Monate Gefängnis. [X.] führte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils.

Die Anklage wirft [X.] vor, er habe es unterlassen, die Verpfändung der Festgeldanlage der [A.] -Holding bei der [D.] -Bank als Eventualverpflichtung in den Jahresrechnungen der [A.] -Finanz AG und der [A.] -Holding sowie in der konsolidierten Konzernrechnung auszuweisen. Darüber hinaus habe er zwei inhaltlich unwahre Vollständigkeitserklärungen der [A.] -Finanz AG und der [A.] -Holding betreffend den Abschluss per 31. März 1992 ausgestellt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Es kam zu dem Schluss, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen habe, die beabsichtigte Verpfändung der Festgeldforderung hätte gemäss Art. 670 Abs. 1 aOR als Eventualverpflichtung in der Jahresrechnung der [A.] -Finanz AG sowie in der konsolidierten Konzernrechnung ausgewiesen werden müssen. Die Unterlassung dieser Buchungen sei als Falschbeurkundung zu qualifizieren.

Da…