Sachverhalt
Die Verstorbene, Frieda Götz, hat am 15. Oktober 1963 ein eigenhändiges Testament erstellt, in dem sie Geldbeträge an verschiedene Personen, darunter Marie Gubler-Keller und ihre Kinder, vermachte. Die gesetzlichen Erben der Verstorbenen, Johann und Ernst Kienast und Seline Gysel-Kienast, haben die Gültigkeit des Testaments angefochten und behauptet, die Verstorbene habe das Testament nicht mit eigener Hand geschrieben und es sei daher nichtig.
Die Verstorbene hatte gesundheitliche Probleme und war 1935 unter Vormundschaft gestellt worden. Sie lebte seit 1955 bei der Familie Gubler und erhielt finanzielle Unterstützung für ihre Unterkunft und Pflege. Das Testament wurde mit Hilfe von Ida Hanhart-Hübscher erstellt, die den Text der Verstorbenen diktierte.
Die gesetzlichen Erben haben eine Klage eingereicht, um die Gültigkeit des Testaments anzufechten und behaupteten, die Verstorbene habe das Testament nicht mit eigener Hand geschrieben und es sei daher nichtig. Das erstinstanzliche Gericht wies ihre Klage ab, aber das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und erklärte das Testament für gültig.
Erwägungen
1. Einleitung
Der vorliegende Entscheid betrifft die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments, das mit körperlicher Assistenz einer dritten Person erstellt wurde. Die Verstorbene, Frieda Götz, hat am 15. Oktober 1963 ein eigenhändiges Testament erstellt, in dem sie Geldbeträge an verschiedene Personen, darunter Marie Gubler-Keller und ihre Kinder, vermachte.
2. Die Gültigkeit des Testaments
Die Gültigkeit des Testaments wird von den gesetzlichen Erben der Verstorbenen angefochten, die behaupten, die Verstorbene habe das Testament nicht mit eigener Hand geschrieben. Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass die Verstorbene das Testament mit Hilfe von Ida Hanhart-Hübscher erstellt hat, die den Text der Verstorbenen diktierte.
3. Die körperliche Assistenz
Das Gericht hat geprüft, ob die körperliche Assistenz, die der Verstorbenen bei der Erstellung des Testaments geleistet wurde, zulässig war. Laut Artikel 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) muss ein…