Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 31. August 2012 wegen Unachtsamkeit angeklagt, ein signalisiertes Überholverbot übersehen zu haben. Das Bezirksgericht Albula verurteilte ihn am 3. Dezember 2014 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.-- sowie zu den Kosten des Verfahrens. Die dagegen erhobene Berufung von [X.] wurde vom Kantonsgericht Graubünden am 22. März 2016 unter Kostenfolge abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 103 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21).
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Vorinstanz ihm vorsätzliches Handeln vorwerfe, obwohl die Anklage nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen habe.
Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer der fahrlässigen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG für schuldig befindet und dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht zu hören ist. Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass das "Überholen verboten"-Signal am rechten Fahrbahnrand trotz Tieflage vorschriftsgemäss angebracht war und vom Beschwerdeführer aus Unachtsamkeit übersehen wurde.
Der Beschwerdeführer…