Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde Leukerbad erliess am 17. Dezember 2015 ein neues Kurtaxenreglement, das eine Jahrespauschale für Ferienobjekte vorsieht. Die Pauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse erhoben. Die Beschwerdeführer, Eigentümer von Ferienobjekten in Leukerbad, beantragten die Aufhebung von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 des Reglements.

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die streitbetroffenen Bestimmungen mit dem übergeordneten Recht vereinbar sind. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, dass die durchschnittliche Belegung von 60 Nächten willkürlich sei und dass die Kurtaxe nicht kostendeckend sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit der durchschnittlichen Belegung von 60 Nächten. Es stellt fest, dass die Einwohnergemeinde Leukerbad die durchschnittliche Belegung nicht ausreichend begründet hat. Die Gemeinde hat angenommen, dass die durchschnittliche Frequenz der vermieteten Wohnungen insgesamt als Durchschnitt herangezogen werden dürfe, was jedoch nicht nachgewiesen ist.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die durchschnittliche Belegung von 60 Nächten nicht nachgewiesen ist und dass die Bemessungsgrundlage sich an objektiven Kriterien orientieren muss. Es hebt Art. 6 Abs. 2 des Reglements auf, soweit er einen…