Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
  • Beschwerdegegner: 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 2. [B.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger

Sachverhalt:

  • Am 19. Oktober 2009 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen [A.] und drei Beamten der Stadtpolizei Zürich ([B.] , [C.] , [D.] ) während einer Polizeikontrolle.
  • [A.] erstattete am 23. Dezember 2009 Strafanzeige gegen die Beamten.
  • Nach mehreren Einstellungsverfügungen und Beschwerdeverfahren wurde [B.] vom Obergericht Zürich am 15. Februar 2024 freigesprochen.
  • [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Hauptvorwürfe:

  • Amtsmissbrauch, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht (Art. 3 EMRK)
  • Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung durch die Polizisten

Verfahrensgeschichte:

  • Mehrere Einstellungsverfügungen und Beschwerdeverfahren
  • Lange Verfahrensdauer von insgesamt knapp 16 Jahren
  • Mehrere Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).

Im zu beurteilenden Fall ist es am 19. Oktober 2009 anlässlich einer Personenkontrolle unbestrittenermassen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und drei Beamten der Stadtpolizei Zürich gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer Verletzungen erlitt und in deren Folge er ärztlich behandelt werden musste. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne der genannten Bestimmungen geworden zu sein. Entsprechend ist das Bundesgericht bereits auf frühere Beschwerden des Beschwerdeführers in der gleichen Sache eingetreten (Urteile 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 1.3; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer ist auch vorliegend direkt gestützt auf Art. 3 EMRK berechtigt, Beschwerde in Strafsachen gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben, mit dem der Beschwerdegegner 2 freigesprochen wird. Auf die Beschwerde ist - beschränkt auf diesen Aspekt - einzutreten.

Um die Rügen des Beschwerdeführers beurteilen zu können, rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung ausführlich wiederzugeben, die unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) zusammengefasst wie folgt ausfällt: Es sei unbestritten, dass der…