Sachverhalt
Parteien:
- [A.] (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und [B.] (Beschwerdegegnerinnen), vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer
Sachverhalt:
- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte [A.] mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe und Busse.
- [A.] erhob Einsprache und Berufung, die vom Regionalgericht Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern abgewiesen wurden.
- Der Vorwurf betrifft einen Vorfall am 18. Oktober 2020, bei dem [A.] angeblich mit seinem Gehstock die Windschutzscheibe des Fahrzeugs von [B.] beschädigt haben soll.
- [B.] wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, aber wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt.
- [A.] beschwerte sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2024, das ihn wegen Sachbeschädigung verurteilte.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklageschrift nicht klar genug sei, bei welcher Begegnung die Sachbeschädigung erfolgt sein soll. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Anklageschrift den Sachverhalt hinreichend präzise umschreibt, sodass der Beschwerdeführer sich angemessen verteidigen konnte. Die Rüge wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat, da sein Aussageverhalten keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung zeigte und das ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit bestätigte. Die Rüge wird als unbehelflich abgewiesen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Beweisantragsrechts, da die…