Sachverhalt
Parteien:
- [A. AG] (Beschwerdeführerin)
- [B.B.] und [C.B.] (Beschwerdegegner)
Sachverhalt:
- Am 10. Januar 2013 und 9. sowie 11. Februar 2014 schlossen [B.B.] und [C.B.] mit der [C.] S.A. (heute [D.] S.A.) zwei Funds Management Agreements ab und überwiesen insgesamt Fr. 960'000.--.
- Am 19. Januar 2015 unterzeichnete [E.] namens der [A. AG] und der [F. GmbH] Österreich eine "Haftungsübernahme" für das investierte Kapital.
- Am 25. November 2019 ersuchten [B.B.] und [C.B.] beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 960'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 2015 sowie für Fr. 203.30 Betreibungskosten.
- Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde der [A. AG] mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab.
Hauptfrage:
- Ob das Schreiben vom 19. Januar 2015 als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt und somit die provisorische Rechtsöffnung rechtfertigt.
Erwägungen
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, 75 und 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art. 100 i.V.m. 45 Abs. 1 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1).
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen…