Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A. GmbH] , vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias
  • Beschwerdegegnerin: Stiftung [B.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Schmid und/oder Rechtsanwältin Rahel Bahrampoori

Sachverhalt:

  • Die [A. GmbH] beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in der Höhe von Fr. 33'094.90 (zzgl. Zins) zulasten des Grundstücks der Stiftung [B.] .
  • Das Handelsgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. September 2022 ab und wies das Grundbuchamt an, das vorläufig eingetragene Pfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen.
  • Die [A. GmbH] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die provisorische Eintragung eines Pfandrechts in der Höhe von Fr. 32'664.10.

Hauptissue:

  • Die [A. GmbH] behauptet, vom 10. Januar 2022 bis 18. März 2022 Baumeisterarbeiten ausgeführt zu haben, die unter ein Werkvertrag vom 6./10. Januar 2022 fallen, sowie zusätzliche Regiearbeiten geleistet zu haben.
  • Das Handelsgericht hielt fest, dass die [A. GmbH] ihre Behauptungen nicht hinreichend substanziiert habe und daher der Behauptungslast nicht nachgekommen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt gerügter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV).

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch das Handelsgericht, indem dieses ihre inhaltlichen Ausführungen in der Eingabe vom 14. Juli 2022 sowie die neu eingereichten Beweismittel ausser Acht gelassen habe. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass diese Rüge unbegründet ist, da die Beschwerdeführerin mit ihren Ergänzungen über die Behebung formaler Mängel hinausgegangen sei und somit keine inhaltliche Ergänzung ihrer Eingabe vorgenommen habe.

Das Bundesgericht prüft sodann, ob die Erkenntnis des Handelsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 6. Juli 2022 weder die vertraglich vereinbarten Arbeiten noch den Bestand und die Höhe ihrer Vergütungsforderung hinreichend behauptet oder…