Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Beschwerdegegnerin [B.] (vereinsausschluss).

Gerichte: Bezirksgericht March, Kantonsgericht Schwyz (1. Zivilkammer), Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung).

Daten: Vereinsausschluss am 28. März 2019, Klage am 27. August 2019, kantonales Urteil am 13. September 2022, Bundesgerichtsentscheid am 20. Februar 2023.

Hauptfrage: Rechtmäßigkeit des Vereinsausschlusses und Prüfung der wirtschaftlichen Zweckverfolgung des Vereins.

Vorgeschichte: [A.] war seit 1968 Mitglied des Vereins [B.] und übte verschiedene Funktionen aus. Am 28. März 2019 wurde er ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen. [A.] beantragte die Aufhebung des Ausschlusses, was sowohl vom Bezirksgericht als auch vom Kantonsgericht abgewiesen wurde.

Beschwerde: [A.] wendet sich an das Bundesgericht mit folgenden Begehren: Feststellung der wirtschaftlichen Zweckverfolgung des Vereins, Überprüfung der Rechtsform, Prüfung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Aufhebung des Ausschlussbeschlusses.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Neue Begehren und Beweismittel sind unzulässig, da sie nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer hat keine ausreichenden Rügen vorgebracht, die eine Überprüfung des Sachverhalts oder der Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht rechtfertigen würden.

In Bezug auf die Ausschlussgründe verweist das Bundesgericht auf Art. 72 ZGB, der die Voraussetzungen für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern regelt. Es bestätigt, dass eine Anfechtung des Ausschlusses nur aus formellen Gründen oder bei Rechtsmissbrauch möglich ist. Die Rechtsprechung sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbarkeit für Berufs- oder Standesorganisationen vor, wenn diese eine Monopolstellung innehaben und der Ausschluss erhebliche wirtschaftliche Interessen des Mitglieds tangiert.

Das Kantonsgericht hat…