Sachverhalt

Der im September 1960 geborene deutsche Staatsangehörige der Beschwerdeführer lebt seit Juli 2006 in der Schweiz und bezieht ab dem 1. Oktober 2020 eine vorgezogene Altersrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie ab dem 1. November 2020 eine Altersrente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Im Oktober 2020 meldete er sich beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) und kantonalen Beihilfen zu den bezogenen Altersrenten an. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 sowie mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 lehnte das Amt die Anspruchsvoraussetzungen ab.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, das diese mit Urteil vom 2. November 2021 abwies. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des kantonalen Gerichts sowie die vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben und ihm EL ab dem 1. Oktober 2020 zuzuerkennen. Eventualiter beantragte er eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder die Verwaltung zur neuen Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit für die Beschwerde betreffend EL nach Art. 3 Abs. 1 ELG und bestätigte, dass die II. sozialrechtliche Abteilung für solche Fälle zuständig ist, auch wenn kantonale EL betroffen sind. Es wies verspätete Vorbringen des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und erinnerte daran, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet, jedoch nur die gerügten Rechtsmängel prüft. Zudem legte es den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, da keine offensichtlichen Fehler vorlagen.

Im Zentrum der Prüfung stand der Anspruch auf EL ab dem 1. Oktober 2020. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL haben, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Für Männer setzt der Anspruch auf eine schweizerische AHV-Altersrente das Erreichen des 65. Altersjahres voraus (Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (18. Februar 2021) erst rund 60,5 Jahre erreicht und erfüllte damit nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine schweizerische AHV-Altersrente.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ausländische Altersrenten den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG genügen könnten. Das Bundesgericht bestätigte dies grundsätzlich, stellte jedoch klar, dass für den Anspruch auf EL zu einer ausländischen Altersrente ebenfalls das Erreichen des schweizerischen Rentenalters nach AHVG erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Kreisschreiben des BSV und der Wegleitung des BSV zu den EL. Eine Ausnahme für liechtensteinische Altersrenten lehnte das Gericht ab, da das Abkommen zwischen der Schweiz…