Sachverhalt

Der Versicherte (geboren 1963) war vom 1. Juli bis 12. Dezember 2021 als Trainer bei der Arbeitgeberin in Frankreich angestellt. Sein Lebensmittelpunkt und Wohnsitz befanden sich in der Schweiz. Am 13. Dezember 2021 wurde er von der Arbeitgeberin fristlos freigestellt und am 27. Dezember 2021 wurde das Arbeitsverhältnis wegen angeblichen schweren Fehlverhaltens des Versicherten aufgelöst. Die letzte Lohnzahlung erfolgte per 12. Dezember 2021. Am 3. Januar 2022 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem Versicherten eine Entschädigung von EUR 100'000.- zu zahlen. Am 4. März 2022 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung und am 10. März 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug lehnte mit Verfügung vom 15. Juni 2022 die Anspruchsberechtigung vom 13. Dezember 2021 bis 12. Oktober 2022 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 bestätigte die Ablehnung für den Zeitraum vom 13. Dezember 2021 bis 4. Oktober 2022, eröffnete jedoch die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 5. Oktober 2022. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug änderte mit Urteil vom 3. April 2024 den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es die Anspruchsberechtigung bereits ab 25. Mai 2022 bejahte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Arbeitslosenkasse (8C_254/2024) als auch der Versicherte (8C_266/2024) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Aufhebung des Urteils und die Feststellung, dass die Anspruchsberechtigung vom 13. Dezember 2021 bis 28. September 2022 (eventualiter bis 13. Juli 2022) abgelehnt werde. Der Versicherte beantragte die Aufhebung des Urteils und die Verpflichtung der Arbeitslosenkasse, ihm auch für die Zeit vom 13. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Der Versicherte beantragte zudem die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG, da ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde lag und konnexe Rechtsfragen betrafen. Es prüfte die Beschwerden auf Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 11 Abs. 3 AVIG, und legte den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung lag nicht vor, da die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet hatte.

Im Zentrum des Streits stand die Qualifikation der Vergleichszahlung von EUR 100'000.- als Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG. Die Vorinstanz unterteilte die Zahlung in einen Lohnersatzanteil (EUR 97'500.-) und einen Schadenersatzanteil für Image-, Moral- und Rufschaden (EUR 2'500.-). Der Versicherte rügte eine willkürliche Festsetzung des Schadenersatzanteils, da die Quellen des SECO für die Höhe von EUR 2'500.- nicht offengelegt wurden und die Vergleichsvereinbarung vom 3. Januar 2022 den Imageschaden als Hauptzweck der Zahlung bezeichnete. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Schadenersatzanteil willkürlich festgesetzt hatte, da sie sich auf unbelegte Internetrecherchen des SECO stützte und den klaren Wortlaut der Vergleichsvereinbarung ignorierte. Zudem hatte der Versicherte im kantonalen Verfahren ein Mitverschulden an der fristlosen Kündigung eingeräumt, was bei der Neuermittlung des Schadenersatzanteils zu berücksichtigen war.

Die Arbeitslosenkasse rügte ferner eine…