Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ([A. AG] ) ist eine Aktiengesellschaft, die eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung anbietet. Der Beschwerdegegner ([B.] ) nahm sie am 1. Dezember 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (V. Kammer) auf Zahlung von vertraglichen Taggeldern für die Zeit vom 1. März 2021 bis 30. November 2021 nebst Zins in Anspruch. Die Klageantwort der Beschwerdeführerin wurde am 1. April 2022 von [C.] unterzeichnet, der nur kollektivzeichnungsberechtigt ist. Das Sozialversicherungsgericht erklärte die Klageantwort aufgrund der fehlenden rechtsgültigen Unterzeichnung für unbeachtlich und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 39'908.15 nebst Zins.

Rechtsmittel:

Die Beschwerdeführerin erhob am 5. Juli 2022 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und rügte die Verletzung von Art. 132 ZPO sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Heilung des Formmangels und zur Sachverhaltsergänzung. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Die Streitigkeit betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung und stellt einen Endentscheid einer einzigen kantonalen Instanz dar. Die Beschwerde ist gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert zulässig. Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht kann die Sache nicht selbst entscheiden, da es um die Behebung eines behaupteten Verfahrensmangels geht. Das Rückweisungsbegehren ist daher zulässig (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3).

Rechtliche Beurteilung des Formmangels:

Das Sozialversicherungsgericht erklärte die Klageantwort für unbeachtlich, weil sie nicht von einer allein zeichnungsberechtigten Person oder von zwei kollektivzeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet wurde. Es setzte keine Nachfrist zur Verbesserung des Formmangels gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO an. Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 132 ZPO auch die Unterzeichnung durch eine nicht allein zur Vertretung berechtigte Person erfasst. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Nachholung der Unterzeichnung durch eine zweite zeichnungsberechtigte Person oder zur Beibringung einer Vollmacht einräumen müssen.

Grundsatz der Nachfrist und Grenzen:

Die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO dient der Milderung der prozessualen Formstrenge und gründet auf dem Gedanken, dass die Partei versehentlich oder unabsichtlich eine mangelhafte Eingabe einreicht. Ein Anspruch auf Nachfrist besteht jedoch nicht bei bewusstem Rechtsmissbrauch, etwa…