Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Kläger (Beschwerdeführer) erhob am 6. April 2017 beim Bezirksgericht Horgen eine Klage gegen die Beklagte (Beschwerdegegnerin) und verlangte zunächst die Zahlung von Fr. 1'688'200.-- nebst Mehrwertsteuer und Zinsen (Begehren 1). Zudem stellte er ein Feststellungsbegehren, wonach er Anspruch auf 40 % aller Provisionen und ähnlichen Einkünften habe, die im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften der [C. GmbH] oder im Rahmen des Aufbaus eines Schweizer Liegenschaftsportfolios für Herrn [D.] entstanden seien. Mit Replik vom 15. Mai 2018 zog der Kläger das Feststellungsbegehren unter Hinweis darauf zurück, dass das Gericht in der Instruktionsverhandlung vom 9. November 2017 deutlich gemacht habe, dass dieses Begehren kaum Aussicht auf Erfolg habe. Das Bezirksgericht Horgen nahm den Rückzug des Feststellungsbegehrens zur Kenntnis und wies die Klage kostenfällig ab. Auf Berufung des Klägers verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich die Beklagte jedoch zur Zahlung von Fr. 1'688'200.-- nebst Zinsen und Mehrwertsteuer. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urteil 4A_633/2020 vom 24. Juni 2021).

Am 7. September 2022 erhob der Kläger vor dem Bezirksgericht Höfe eine neue Klage und verlangte von der Beklagten Fr. 72'000.-- nebst Mehrwertsteuer und Zinsen. Streitgegenstand war ein behaupteter Provisionsanspruch aus dem Immobiliengeschäft "[X.] " im Kanton Zürich, an dem die [C. GmbH] beteiligt war. Dieser Anspruch war bereits Gegenstand des früheren Feststellungsbegehrens gewesen. Die Beklagte beantragte Nichteintreten auf die Klage oder eventualiter deren kostenpflichtige Abweisung. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe trat mit Verfügung vom 18. April 2023 auf die Klage nicht ein, da der Klagerückzug nach Eintritt der Fortführungslast (Zustellung der Klage an die Beklagte) vorbehaltlos und ohne deren Zustimmung erfolgt sei. Der geltend gemachte Provisionsanspruch werde sachlich und zeitlich durch das zurückgezogene Feststellungsbegehren erfasst, sodass eine spätere Leistungsklage ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein, das den Beschluss mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 bestätigte. Das Kantonsgericht führte aus, die Identität des Streitgegenstands sei unbestritten und die Ausschlusswirkung des Klagerückzugs stehe einer späteren Leistungsklage entgegen. Die Frage, ob ein Klagerückzug ohne Abstandsfolge möglich sei, wenn eine Prozessvoraussetzung fehle, ließ das Kantonsgericht offen. Der Kläger habe weder geltend gemacht, das Feststellungsbegehren aufgrund fehlenden Feststellungsinteresses zurückgezogen zu haben, noch, dass er die Klage in diesem Punkt "wiedereinbringen" wolle. Damit liege kein Klagerückzug "angebrachtermassen" vor.

Der Kläger erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde und Prüfungsmassstab:

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde von Amtes wegen, beschränkt sich jedoch auf die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der kantonale Instanzenzug materiell ausgeschöpft wurde, d.h. die Rügen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Korrektur der Sachverhaltsfeststellung ist nur möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Identität des Streitgegenstands und materielle Rechtskraft:

Die materielle Rechtskraft eines Urteils entfaltet sowohl eine positive als auch eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet sie das Gericht in späteren Verfahren an die im früheren Urteil festgestellten Tatsachen (Präjudizialitätswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie die erneute Behandlung eines bereits rechtskräftig beurteilten Streitgegenstands (res iudicata), sofern nicht ein schutzwürdiges Interesse an einer Wiederholung besteht (BGE 142 III 210 E. 2 und E. 2.1). Die Identität des Streitgegenstands beurteilt sich nach den prozessualen Ansprüchen und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Ein neuer prozessualer Anspruch ist nicht verschieden, wenn er bereits im früheren Verfahren enthalten war oder das kontradiktorische Gegenteil darstellt (BGE 142 III 210 E. 2.1).

Klagerückzug und seine Wirkungen:

Der Klagerückzug ist in Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 208 Abs. 2 ZPO sowie in Art. 63 und Art. 65 ZPO geregelt. Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Art. 65 ZPO regelt die Folgen des Klagerückzugs und bestimmt, dass der Kläger nach Zustellung der Klage an den Beklagten ohne dessen Zustimmung keinen zweiten Prozess über denselben Streitgegenstand führen kann (Fortführungslast). Über das Verhältnis von Art. 241 Abs.…