Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Kanton Uri (Beschwerdeführer) wendet sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Januar 2024, das eine Beschwerde des Kantons Uri gegen einen Beschluss des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 16. November 2022 abwies. Der Kanton Luzern hatte eine Unterstützungsanzeige des Kantons Uri für Kostenerstattung von Vorleistungen in Höhe von Fr. 568'088.45 (Stand 8. Februar 2020) für den Aufenthalt des 1991 geborenen [A.] in einer psychiatrischen Klinik abgelehnt. Der Kanton Uri machte geltend, [A.] habe im Kanton Uri einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet, während der Kanton Luzern die Zuständigkeit des Kantons Uri bestritt.
Sachverhalt:
[A.] zog 1998 mit seiner Mutter und seinem Stiefvater von [L.] /UR nach [M.] /UR (Kanton Uri). Aufgrund von Sprachentwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten wurde er ab Januar 2000 in einer Sprachheilschule im Kanton Uri betreut, jedoch am 15. Dezember 2000 wegen einer Verhaltenseskalation vom Unterricht dispensiert. Ab 3. Januar 2001 wurde er in einer sonderpädagogischen Wohngruppe im Externat, ab 8. Januar 2001 im Internat des Kinderheims [D.] im Kanton Uri betreut. Seine Mutter zog am 25. Januar 2001 mit den anderen Kindern nach [N.] /LU (Kanton Luzern), wohin auch [A.] am 26. Januar 2001 gebracht wurde. Ab 12. März 2001 besuchte er probeweise, ab 23. März 2001 definitiv das Schul- und Wohnzentrum [E.] im Kanton Luzern. Die Vormundschaftsbehörde errichtete 2001 eine Erziehungsbeistandschaft. Ab 2003 folgten weitere stationäre Unterbringungen, darunter eine strafrechtliche Unterbringung und eine fürsorgerische Unterbringung. Die Gemeinde [N.] /LU wurde bis 2018 als vorleistungspflichtiges Gemeinwesen anerkannt. Mit Entscheid vom 27. März 2018 wies die KESB Region [Q.] /LU die Gemeinde [N.] /LU zur Kostengutsprache für den Aufenthalt von [A.] in einer psychiatrischen Klinik an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. März 2019 mangels Beschwerdelegitimation abgewiesen.
Die Gemeinde [N.] /LU informierte den Kanton Luzern 2019 über einen mutmaßlichen Unterstützungswohnsitz von [A.] in [M.] /UR und forderte die Rückforderung der Vorleistungen an. Der Kanton Uri reichte am 17. März 2021 eine Unterstützungsanzeige ein. Der Kanton Luzern wies die Einsprache mit Beschluss vom 16. November 2022 ab. Dagegen führte der Kanton Uri eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 30. Januar 2024 abgewiesen wurde. Der Kanton Uri erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde des Kantons Uri gegen den Endentscheid des Kantonsgerichts Luzern, da es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt (Art. 82 lit. a, Art. 90 BGG) und das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) zur Anwendung kommt. Der Kanton Uri ist beschwerdelegitimiert, da er als vorleistungspflichtiger Kanton ein Interesse an der Klärung der Zuständigkeit hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Anwendbares Recht und Prüfungsmassstab:
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft die Beschwerde auf Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG. Es legt den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und korrigiert diesen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 ZUG:
Streitig ist, ob [A.] spätestens am 8. Januar 2001 einen eigenen Unterstützungswohnsitz in [M.] /UR (Kanton Uri) begründet hat. Gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begründet ein unmündiges Kind, das dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil. Eine dauernde Fremdplatzierung liegt vor, wenn die Eltern ihre elterliche Sorge nicht wahrnehmen und die Platzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate erfolgt. Entscheidend ist die Absicht der Dauerhaftigkeit bei Beginn der Fremdplatzierung, nicht die tatsächliche Dauer des Aufenthalts.
Bewertung der Fremdplatzierung von [A.] :
Die Vorinstanz qualifizierte die Unterbringung von [A.] im Kinderheim…