Sachverhalt
Die [A. GmbH] , ein Maler- und Gipsergeschäft mit Sitz in Bern, beantragte für ihre Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der Covid-19-Pandemie. Die Gesellschaft ist Teil einer Unternehmensgruppe, an der [C.] als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift beteiligt ist. Die [B. GmbH] (inzwischen in Liquidation) hatte bereits einen ähnlichen Antrag gestellt, der mit Urteil 8C_141/2023 vom 2. Mai 2023 abgelehnt wurde.
Die [A. GmbH] reichte am 21. Februar 2021 ein Gesuch für Kurzarbeitsentschädigung ab 1. März 2021 ein. Das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) des Kantons Bern bewilligte diese für den Zeitraum 5. März bis 4. September 2021 unter Vorbehalt der Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen. Ein weiteres Gesuch für den Zeitraum 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 wurde teilweise abgelehnt: Für den Zeitraum 5. September bis 31. Dezember 2021 wurde die Entschädigung vorbehaltlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und unter Ausschluss saisonaler Schwankungen bewilligt. Ein drittes Gesuch für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2022 folgte.
Nach weiteren Abklärungen widerrief das AVA mit Wiedererwägungsentscheiden vom 28. April 2022 und 2. Mai 2022 seine ursprünglichen Verfügungen und lehnte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeiträume 1. Juli bis 31. Dezember 2021 sowie ab 1. April 2022 ab. Der Einspracheentscheid des AVA vom 2. August 2022 bestätigte diese Haltung. Die [A. GmbH] erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde mit Urteil vom 6. Februar 2023 abwies.
Die [A. GmbH] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, insbesondere für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021. Eventualiter beantragte sie die Zusprechung der Kurzarbeitsentschädigung für diesen Zeitraum.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hatte und keine offensichtlichen Rechtsverletzungen vorlagen. Die Beschwerde konzentrierte sich auf die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 einen anrechenbaren Arbeitsausfall verneinte und diesen als normales Betriebsrisiko einstufte.
Die Vorinstanz hatte die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 31 Abs. 1 AVIG sowie die Kriterien für anrechenbare Arbeitsausfälle nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG und die Sonderregelungen für Härtefälle nach Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV korrekt angewendet. Zudem berücksichtigte sie die Rechtsprechung zum normalen Betriebsrisiko und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG.
Das Bundesgericht betonte, dass die Kurzarbeitsentschädigung nicht der Existenzsicherung des Betriebs oder der Deckung von Umsatzrückgängen dient, sondern dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch Verhinderung von Kündigungen aufgrund vorübergehender Arbeitsrückgänge. Arbeitsausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie oder behördlicher Massnahmen können als ausserordentliche Umstände gelten, sofern sie glaubhaft dargelegt werden. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die [A.] …