Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.] , Eigentümer einer Liegenschaft in [U.] , stellte diese dem Verein [B.] ab Oktober 2009 unentgeltlich zur Verfügung. Ab Sommer 2016 kam es zu Konflikten zwischen ihm und den Vorstandsmitgliedern über die Nutzung der Liegenschaft. [A.] kündigte den Zwischennutzungsvertrag per Ende Juni 2017 auf. Mit Schreiben vom 8. August 2017 verlangte er als Vereinsmitglied Einsicht in interne Vereinsunterlagen. Der Verein teilte ihm am 23. August 2017 mit, er sei mit Vorstandsbeschluss vom 11. Juli 2017 aus dem Verein ausgeschlossen worden. [A.] focht den Ausschluss vereinsintern an. Die Mitgliederversammlung vom 12. März 2018 vertagte den Entscheid, während diejenige vom 13. März 2019 den Ausschluss einstimmig bestätigte. Die erbetenen Informationen wurden nicht herausgegeben.
Am 7. Februar 2019 reichte [A.] beim Bezirksgericht Baden Klage ein mit Begehren auf Nichtigerklärung des Vereinsausschlusses, Ungültigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlungen 2018 und 2019 sowie Herausgabe sämtlicher Vereinsunterlagen für die Jahre 2014 bis 2019. Mit Entscheid vom 20. November 2019 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Gegen diesen Entscheid legte [A.] am 9. Oktober 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein, welche mit Urteil vom 26. Mai 2021 kostenfällig abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 gelangte [A.] an das Bundesgericht und unterbreitete im Wesentlichen dieselben Begehren.
Sachverhaltsdarstellung des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht legte seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde. Der Beschwerdeführer war nach Auffassung der Vorinstanzen Passivmitglied des Vereins. Der Vorstandsbeschluss vom 11. Juli 2017 über den Ausschluss des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, und der Ausschluss wurde nach vereinsinternem Rekursverfahren durch die Generalversammlung vom 13. März 2019 bestätigt. Der Beschwerdeführer bestritt die Wirksamkeit des Ausschlusses und verlangte die Herausgabe von Vereinsunterlagen, insbesondere zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Statutenänderung von 2015 und der Vereinsführung.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensfragen:
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG. Es stellte fest, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet war, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV) und der formellen Anforderungen an Beweisanträge. Der Beschwerdeführer hatte seine Begehren nicht klar den jeweiligen Tatsachenbehauptungen zugeordnet, und das Obergericht qualifizierte die Anträge als unzulässige Klageänderungen. Zudem kritisierte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, sondern bloss seine eigene Sicht der Dinge darlegte. Schliesslich war die Beschwerde teilweise unzulässig, da sie sich auf den erstinstanzlichen Entscheid bezog, der durch den Entscheid des Obergerichts ersetzt worden war.
2. Beweisführungsrecht und Editionsbegehren:
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 160 und Art. 164 ZPO, da seine Editionsbegehren abgelehnt wurden. Das Bundesgericht führte aus, dass ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten ist, wenn es sich eindeutig einer Tatsachenbehauptung zuordnen lässt. Der Beschwerdeführer hatte seine Begehren nicht ausreichend präzisiert, und das Obergericht lehnte die Anträge als verspätet oder unbestimmt ab. Zudem war das Editionsbegehren inhaltlich übermässig, da es sich auf Unterlagen über mehrere Jahre erstreckte, ohne dass ein konkreter Bezug zu den behaupteten Rechtsverletzungen bestand. Das Bundesgericht sah keine Verletzung des Beweisführungsrechts, da der Beschwerdeführer die formellen Anforderungen nicht erfüllt hatte.
3. Vereinsausschluss und Mitgliedschaftsstatus:
Der Beschwerdeführer bestritt die Wirksamkeit des Vereinsausschlusses und machte geltend, er sei Aktivmitglied gewesen. Das Bundesgericht verwies auf Art. 72 ZGB, wonach die Ausschliessung von Mitgliedern nur bei Vorliegen statutarischer Grundlagen oder wichtiger Gründe zulässig ist. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Beschwerdeführer Passivmitglied war und der Ausschluss aus wichtigen Gründen beschlossen wurde. Der Beschwerdeführer konnte den strikten Beweis für seine Aktivmitgliedschaft nicht erbringen, da er keine ausreichenden Beweismittel vorlegte. Zudem hatte er sich nicht…