Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [A.A.] (Halbschwester der Beschwerdegegnerinnen [B.B.] und [C.B.] ) lebt in Südafrika. Die gemeinsame Mutter [D.A.] (Erblasserin) lebte nach der Heirat mit [E.B.] in der Schweiz und verstarb 2017 an ihrem Wohnsitz in [V.] .
Am 19. Mai 2010 schloss die Erblasserin in [U.] (Südafrika) vor einem südafrikanischen Notar einen 'Vertrag über einen Erbverzicht'. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf sämtliche erbrechtlichen Ansprüche und Pflichtteilsansprüche. Im Gegenzug verpflichtete sich die Erblasserin zur Zahlung von ZAR 50'000.-- bis 30. Juni 2010 und zum Verzicht auf Unterhaltsansprüche.
Das Erbschaftsamt der Stadt Zug eröffnete den Erben den Vertrag im September 2017 und stellte eine Erbbescheinigung für die Beschwerdegegnerinnen in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache; das Erbschaftsamt ordnete die Erbschaftsverwaltung an.
Die Beschwerdeführerin klagte am 13. März 2019 beim Kantonsgericht Zug auf Ungültigerklärung des Erbverzichtsvertrags, Feststellung ihrer Erbberechtigung zu einem Drittel, Auskunft über Vorbezüge, Schenkungen und Darlehen sowie auf Ausgleichung und einen erweiterten Erbteil. Das Kantonsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 13. Mai 2020 ab. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung mit Urteil vom 22. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat; hinsichtlich der Willensmängel und der Übervorteilung trat es auf die Berufung nicht ein.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Ungültigerklärung des Vertrags und Rückweisung. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten Nichteintreten, eventuell Abweisung. Streitig war vor Bundesgericht insbesondere die Formgültigkeit der Beurkundung nach schweizerischem Recht (Art. 512 ZGB, Art. 500 Abs. 3 ZGB, Art. 501 Abs. 2 ZGB, § 20 BeurkG/ZG), die Willensmängel (Art. 23, 28 OR), die Übervorteilung (Art. 21 OR) sowie der Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Zahlung (Art. 151 OR).
Erwägungen
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig: Es liegt ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache vor, der Streitwert von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist erreicht und die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG legitimiert. Bei Geldstreitigkeiten sind Anträge zu beziffern; die Parteientschädigung wurde aus der Beschwerdebegründung ausreichend ermittelt. Die Rügeanforderungen nach Art. 95 f., 97 und 105 BGG sowie das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG bei verfassungsmässigen Rügen gelten. Das anwendbare Recht für die Formgültigkeit ist schweizerisches Recht, da der letzte Wohnsitz der Erblasserin in der Schweiz lag (Art. 93 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 4 IPRG i.V.m. HTestÜ).
Zur Formgültigkeit: Ein Erbverzichtsvertrag bedarf der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 ZGB); die Vorschriften der Art. 499 ff. ZGB sind Gültigkeitsvorschriften, deren Verletzung nach Art. 520 ZGB zur Ungültigkeit führt. Die kantonalen Beurkundungsvorschriften (Art. 55 SchlT ZGB, BeurkG/ZG) sind kantonales Recht, dessen Verletzung im Verfahren vor Bundesgericht nicht selbständig gerügt werden kann, sofern keine genügende Verfassungsrüge erhoben wird. Das Bundesgericht hält fest, dass die Rügen der Beschwerdeführerin überwiegend appellatorisch und ungenügend begründet sind.
Die Feststellung des Obergerichts, die Duplik der Beschwerdegegnerinnen habe das Unterzeichnen jeder Seite durch den Notar behauptet und diese Behauptung sei unbestritten geblieben, ist nicht willkürlich. Das Vorbringen wurde als nicht bestrittene Tatsache im Sinne von Art. 150 Abs. 1 ZPO behandelt, da die Beschwerdeführerin es nicht rechtzeitig bestritten hatte; vor Abschluss des Aktenwechsels war es den Beschwerdegegnerinnen zudem möglich, sich in der Duplik unbeschränkt zu äussern. Eine Verletzung von Art. 500 Abs. 3 ZGB liegt damit nicht vor. Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und von Art. 8 ZGB bezüglich des Vertragsaufbaus wurde verneint, da die Beschwerdeführerin selbst den Aufbau im erstinstanzlichen Verfahren so beschrieben hatte; die erst im Berufungsverfahren vorgebrachte abweichende Darstellung war verspätet (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Verletzung von Art. 501 Abs. 2 ZGB wurde mangels hinreichender Substanziierung der aktenwidrigen Sachverhaltsrüge verneint. Die Rüge, § 20 BeurkG/ZG widerspreche dem Bundesrecht, wurde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und mangels hinreichender Begründung nicht gehört. Eine Gehörsverletzung oder formelle Rechtsverweigerung durch das Obergericht liegt nicht vor, da es die erstinstanzliche Begründung zulässigerweise durch Verweis übernehmen durfte.
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