Sachverhalt

Die [B.] (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) ersuchte am 8. Dezember 2020 das Regionalgericht Prättigau/Davos, über [A.] (Beschwerdeführer, Einzelunternehmer mit Hotel- und Berghüttenbetrieb '[C.] ') den Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen. Am 8. Februar 2021 fand die Konkursverhandlung statt. Am 8. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um provisorische Nachlassstundung und beantragte die Sistierung des Konkursverfahrens.

Mit Entscheid vom 16. März 2021 eröffnete das Regionalgericht den Konkurs gestützt auf das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und wies am selben Tag das Gesuch um provisorische Nachlassstundung ab. Das Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, wies mit Entscheid vom 2. Juni 2021 die Beschwerden gegen die Konkurseröffnung (KSK 21 12) und gegen die Abweisung der provisorischen Nachlassstundung (KSK 21 13) ab. Die aufschiebende Wirkung wurde auf das Verbot weiterer Vollstreckungshandlungen beschränkt.

Die Vermögenslage des Beschwerdeführers: Er ist Inhaber der [D. GmbH] , deren einziger namhafter Vermögenswert die Berghütte '[C.] ' ist. Die Liegenschaft ist mit einer Grundpfandschuld (Fr. 1'350'000.--) zugunsten der [E. AG] belastet. Im Rechtsöffnungsverfahren erteilte das Regionalgericht provisorische Rechtsöffnung; die [D. GmbH] erhob Aberkennungsklage und machte Schadenersatzforderungen (Fr. 1'450'000.-- bzw. Fr. 117'000.--) per umgekehrtem Durchgriff zur Verrechnung geltend. Auf der Passivseite wurden Darlehenszinsen von rund Fr. 630'000.-- berücksichtigt. Die Vorinstanz ging von ungedeckten Schulden von über Fr. 450'000.-- aus und sah keine Sanierungsaussichten.

Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer in den Verfahren 5A_556/2021 (Konkurseröffnung) und 5A_557/2021 (provisorische Nachlassstundung) die Aufhebung der Vorentscheide, die Gewährung der provisorischen Nachlassstundung für zwei Monate bzw. die Abweisung des Konkursbegehrens, eventualiter Sistierung und subeventualiter Rückweisung.

Erwägungen

Die Beschwerden gegen Endentscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 90 BGG). Die Konkurseröffnung und die Abweisung der provisorischen Nachlassstundung sind keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb Bundesrecht uneingeschränkt gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG). Die Verfahren werden wegen des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP), womit der Sistierungsantrag gegenstandslos wird.

Zur provisorischen Nachlassstundung führt das Bundesgericht aus, dass die provisorische Stundung nur verweigert werden darf, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG). Das Nachlassgericht hat eine Gesamtwürdigung der aktuellen und künftigen finanziellen Lage vorzunehmen und an die Bewilligung seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Die vorinstanzliche Wortwahl ('offen', 'möglich', 'nicht ausgeschlossen') überschreitet den Ermessensrahmen nicht, sondern drückt eine gewisse Zurückhaltung in der Prognose aus. Die Plausibilität der eingereichten Unterlagen, insbesondere der 'pro forma Bilanz', durfte am Massstab der Grundsätze der Rechnungslegung geprüft werden (Art. 293 lit. a SchKG); ein unbesehen übernommener Prognose des Gesuchstellers würde zu einem beinahe bedingungslosen Anspruch führen, den das Gesetz nicht vorsieht.

Zeitlich rügte der Beschwerdeführer, der Abschluss des Aberkennungsverfahrens dürfe nicht vorausgesetzt werden. Das Bundesgericht verneint dies: Der Beschwerdeführer konkretisiert nicht, wie ein Nachlassvertrag realistisch erscheinen soll, solange die Pfandfreigabe und damit der Verkauf der Liegenschaft durch das hängige Aberkennungsverfahren blockiert sind. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da die Begründung eine sachgerechte Anfechtung erlaubte.

Hinsichtlich der Sachverhaltsrügen (Willkür, Beweiswürdigung) gilt die Einschränkung von Art. 97 Abs. 1 BGG; eine abweichende Sicht des Beschwerdeführers belegt noch keine Willkür. Die Darlehenszinsen durfte das Nachlassgericht berücksichtigen, obwohl es im Rechtsöffnungsverfahren für diese keine Rechtsöffnung erteilt hatte: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur über das Vorliegen eines genügenden Rechtsöffnungstitels entschieden (Art. 80, 82 SchKG), während das Nachlassgericht eine Gesamtwürdigung mit spezifischer Ausrichtung vornimmt und an den…