Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Die Beschwerdeführerin ([A.] ), Witwe des im Juni 2007 verstorbenen [G.] , ist zusammen mit ihren fünf Stiefkindern (Beschwerdegegner) Erbin. Im Nachlass befanden sich mehrere landwirtschaftlich genutzte, verpachtete Grundstücke, die im Inventar des Notariats [T.] mit dem Ertragswert eingesetzt wurden.

Erbteilungsvertrag: Am 29. September 2007 schlossen die Parteien einen Erbteilungsvertrag, wonach die Beschwerdeführerin Fr. 310'000.-- aus dem ehelichen Vermögen gemäss Inventuraufnahme vom 25. Juli 2007 erhielt; damit sei ihr Erbanteil per Saldo aller Ansprüche abgegolten.

Folgen: Die Ausgleichskasse wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ergänzungsleistungen ab; die Begründung lautete, sie habe mit der erbrechtlichen Abgeltung auf Ansprüche von mindestens Fr. 236'480.-- verzichtet.

Klage: Am 27. März 2016 focht die Beschwerdeführerin den Erbteilungsvertrag an. Nach Klagebewilligung vom 11. Juli 2017 und Klage vom 10. November 2017 verlangte sie primär die Ungültigerklärung wegen Irrtums (Rechtsbegehren Ziff. 1), Zahlung von Fr. 1'224'081.75 abzüglich Fr. 310'000.-- (Ziff. 2), Eintragung als Gesamteigentümerin von fünf Grundstücken (Ziff. 3) sowie eventualiter Zahlung von Fr. 716'500.-- gestützt auf ein Gewinnanteilsrecht (Ziff. 4). Das Bezirksgericht Frauenfeld wies die Klage ab.

Vorinstanz: Das Obergericht des Kantons Thurgau (Urteil vom 19. Dezember 2019, ZBR.2019.32) hiess die Berufung im Eventualpunkt (Gewinnbeteiligungsrecht) gut und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück; das Hauptbegehren (Irrtum) wies es ab. Es verneinte einen Grundlagenirrtum, da die Beschwerdeführerin keine Abklärungen getroffen habe, für die Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen sei, dass der Verkehrswert Vertragsgrundlage sein sollte, und die Beschwerdeführerin sich verhalten habe, als wolle sie möglichst rasch ausscheiden.

Vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragt die Ungültigerklärung und Rückabwicklung des Erbteilungsvertrags, eine Zahlung von Fr. 914'081.75 nebst 5% Zins seit 11. Juli 2017 sowie die Grundbucheintragungen; eventualiter Rückweisung. Sie beantragt zudem unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung.

Kernfrage: Ob die Beschwerdeführerin sich mit Erfolg auf einen Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) berufen kann, weil die Grundstücke nach zutreffender Rechtslage nicht zum Ertragswert, sondern zum Verkehrswert hätten angerechnet werden müssen.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1): Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid, also grundsätzlich gegen einen Zwischenentscheid. Das Bundesgericht qualifiziert die Abweisung des Hauptbegehrens jedoch als beschwerdefähigen Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG, da bei Haupt- und Eventualbegehren (objektive Klagenhäufung) das Hauptbegehren unabhängig beurteilt werden kann und die Abweisung in Rechtskraft erwächst. Streitwert, Beschwerdebefugnis und Frist sind eingehalten.

Prüfungsmassstab (E. 2): Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, legt aber den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge setzt Willkür voraus (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 9 BV) und ein strenges Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt.

Grundlagenirrtum (E. 4.1): Ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt vor, wenn sich die Person über einen Sachverhalt irrte, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war und den sie nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage betrachten durfte. Subjektive Wesentlichkeit und objektive Wesentlichkeit sind erforderlich. Fahrlässigkeit schliesst die Berufung auf Irrtum grundsätzlich nicht aus, sondern führt zur Schadenersatzpflicht nach Art. 26 OR. Treu und Glauben (Art. 25 Abs. 1 OR) setzen jedoch eine Schranke: Kümmert sich eine Partei nicht um eine sich offensichtlich stellende Frage, darf die Gegenseite daraus schliessen, dass der Umstand nicht als notwendige Grundlage gilt, und die Berufung auf Irrtum ist ausgeschlossen.

Tatfrage und Sachverhalt (E. 4.2): Ob ein Irrtum vorlag, ist Tatfrage. Verbindlich festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich vom Ertragswert ausging, obwohl die Grundstücke nicht mehr ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB bildeten (Art. 7, Art. 8 lit. a BGBB), und dass auch die Beschwerdegegner den Verkehrswert nicht als massgeblich erkannt hatten. Neue tatsächliche Vorbringen der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung (Familienrabatt, Begünstigungsabsicht, rasches Ausscheiden) sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich.

Bewusst gewollte Unkenntnis (E. 4.3): Die Vorinstanz hatte den Irrtum verneint, weil die Beschwerdeführerin Abklärungen unterlassen habe. Das Bundesgericht hält fest, dass wer um seine Unwissenheit weiss, nicht irrt (bewusst gewollte Unkenntnis, Spekulation statt Irrtum). Dies ist jedoch Tatfrage und erfordert Feststellungen zum Wissen und Wollen bei Vertragsschluss. Solche hat die Vorinstanz nicht getroffen; ein bewusstes Nichtwissen kann deshalb nicht angenommen werden. Fahrlässiges Unterlassen von Abklärungen schliesst einen Irrtum nicht aus. Auch der Einwand des Treu und Glauben-Verstosses greift nicht, da die Beschwerdegegner selbst im selben Irrtum waren und keine Erwartungen entstanden, die enttäuscht werden könnten.

Rechtslageirrtum und Wesentlichkeit (E. 4.4): Der Irrtum betrifft nicht bloss eine unwesentliche Rechtsfolge (Verlust der Ergänzungsleistungen), sondern einen…