Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind eine äthiopische Familie: der Vater (geb. 1988) und die Mutter (geb. 1987) sowie die 2018 geborenen Zwillinge. Die Eltern reisten am 29. August 2015 illegal in die Schweiz ein und stellten am Folgetag ein Asylgesuch.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügungen vom 24. August 2017 mangels Flüchtlingseigenschaft ab, wies die Familie aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist bis 19. Oktober 2017. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden gegen diese Verfügungen mit Entscheiden vom 27. August 2019 ab; Revisionsgesuche trat es am 25. September 2019 nicht ein. Eine neue Ausreisefrist bis 30. September 2019 war mit Schreiben des SEM vom 4. September 2019 angesetzt worden.

Nach dem Ausreisegespräch vom 30. September 2019 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Familie darauf hin, dass sie sich illegal aufhalte und nur noch Anspruch auf Nothilfe habe. Die Familie verweigerte die freiwillige Ausreise und verzichtete auf Nothilfe. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 hin setzte das SEM den Wegweisungsvollzug mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 einstweilen aus.

Die Familie verlangte vom Migrationsamt mit Eingaben vom 3., 24. und 26. Oktober 2019 eine rechtsmittelfähige Verfügung über den Entzug der Sozialhilfe sowie die Zuweisung einer Unterkunft. Das Migrationsamt teilte am 25. Oktober 2019 mit, abgewiesene Asylsuchende seien gesetzlich von der Sozialhilfe ausgeschlossen, auch bei sistiertem Wegweisungsvollzug; sie hätten nur Anspruch auf Nothilfe im Ausreise- und Nothilfezentrum in [U.] . Am 2. November 2019 erhob die Familie beim Sicherheits- und Justizdepartement Rechtsverweigerungsbeschwerde, die mit Entscheid vom 24. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer, die Vorinstanzen seien anzuweisen, eine formelle Verfügung über die Sozialhilfe zu erlassen; vorsorglich sei Sozialhilfe im engeren Sinn zu gewähren und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Bundesgericht holte die Akten ein; ein Schriftenwechsel fand nicht statt.

Streitgegenstand ist, ob die Vorinstanz Bundes- oder Völkerrecht verletzte, indem sie eine Rechtsverweigerung des Migrationsamts verneinte, weil keine explizite Verfügung über den Entzug der Sozialhilfe im engeren Sinn zu erlassen sei.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 82 lit. a BGG zulässig, da es um kantonale Sozialhilfe geht und kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG greift. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG bleibt daher kein Raum. Die Rüge der Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) unterliegt der Überprüfung nur im Rahmen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG); die Sachverhaltsfeststellung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) gerügt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nur, dass auf die wesentlichen Argumente eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung möglich ist; dies war hier der Fall.

Nach Art. 81 und 82 AsylG erhalten Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, keine Sozialhilfe mehr, sondern nur noch Nothilfe nach Art. 12 BV. Dies gilt auch dann, wenn der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt ist (Art. 82 Abs. 2 AsylG; BGE 137 I 113 E. 3.1; 135 I 119 E. 5.3). Der Ausschluss ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesgesetz; es bedarf weder einer kantonalen gesetzlichen Grundlage noch einer…