Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] (die Steuerpflichtigen) waren in den Steuerperioden 2016 bis 2018 im Kanton Aargau steuerrechtlich wohnhaft. Gegenpartei ist das Kantonale Steueramt Aargau. Vorinstanz war das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern.
Ausgangslage: Aus den Steuerperioden 2016 bis 2018 bestanden rechtskräftig veranlagte offene Staats- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 45'531.30. Die Steuerpflichtigen ersuchten am 1. April 2019 und 5. April 2019 um Erlass. Die Wohnsitzgemeinde wies das Erlassgesuch am 13. Mai 2019 ab, gewährte aber eine vorübergehende Stundung.
Erster Entscheid (20. Mai 2020): Das Spezialverwaltungsgericht wies das Rechtsmittel ab. Weder Erlass noch Zahlungserleichterung seien zu gewähren. Der Erlass scheitere an der erforderlichen Opfersymmetrie (§ 230 Abs. 2 StG/AG), da die übrigen Drittklassgläubiger keinen vollständigen oder teilweisen Forderungsverzicht geleistet hätten. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Revisionsgesuch: Am 1. Juli 2020 (Poststempel) ersuchten die Steuerpflichtigen das Spezialverwaltungsgericht um Revision und Erlass. Mit Entscheid 3-RB.2020.6 vom 13. Oktober 2020 wies das Gericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Soweit die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln war, überwies es die Sache an die Wohnsitzgemeinde. Das Gericht führte aus, dass nur unechte Noven einen Revisionsgrund bilden könnten; die Steuerpflichtigen hätten aber lediglich die rechtliche Würdigung kritisiert. Echte Noven (angehobene Scheidung, angebliche Verzichtsbereitschaft der Drittklassgläubiger) begründeten einen Wiedererwägungsanspruch nach § 39 Abs. 2 VRPG/AG.
Verfahren vor Bundesgericht: Mit Eingabe vom 13. November 2020 (Poststempel 15. November 2020) erhoben die Steuerpflichtigen als 'Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - Subsidiäre Verfassungsbeschwerde' und beantragten die Aufhebung des Revisionsentscheids sowie die Gewährung des Erlasses. Der Abteilungspräsident verzichtete auf einen Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG).
Rügen der Steuerpflichtigen: Sie rügten die übermässige Verfahrensdauer (13. Mai 2019 bis 20. Mai 2020), die fehlende Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, die fehlende Unabhängigkeit des Spezialverwaltungsgerichts (Beratung und Druck der Vorinstanz, Präjudizierung durch die Betreibung) sowie die Unzulässigkeit der Opfersymmetrie.
Hauptfrage: Ob die Beschwerde zulässig ist, insbesondere ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist und die Steuerpflichtigen im Erlasspunkt zur Willkürrüge legitimiert sind, und ob die Rügen zu Art. 29 BV begründet sind.
Erwägungen
Zulässiges Rechtsmittel: Materiell geht es um den Steuererlass, auch wenn formell ein Revisionsentscheid angefochten ist. Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens erstreckt sich diese Eigenschaft auf nachfolgende Rechtsmittelverfahren. Die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht gegeben, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 83 lit. m BGG) noch ein besonders bedeutender Fall geltend gemacht oder ersichtlich ist. Zu prüfen bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. m i.V.m. Art. 113 ff. BGG), mit der nur die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), unter qualifizierter Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Keine Willkürrüge im Erlasspunkt: Das kantonale Steuerrecht (§ 230 Abs. 1 StG/AG) begründet keinen Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass. Eine steuerpflichtige Person ist daher durch eine angeblich willkürliche Auslegung oder Anwendung des kantonalen Rechts nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG) und kann im Erlasspunkt keine Willkürrügen vorbringen. Auf die inhaltlichen Rügen, namentlich zur Opfersymmetrie, ist deshalb nicht einzutreten. Auch die Anfechtung des Entscheids vom 20. Mai 2020 ist unzulässig, da nur der Revisionsentscheid vom 13. Oktober 2020 Streitgegenstand ist.
Formelle Rechtsverweigerung (Star-Praxis): Verfahrensrügen sind nur zulässig, soweit sie auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufen, etwa Nichteintreten auf ein Rechtsmittel, fehlende Anhörung, fehlende Beweisanträge oder verwehrte…