Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , wurde vom Polizeigericht der Republik und Kantons Genf am 23. März 2018 wegen Drohung und Verletzung einer Unterhaltspflicht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 600 Fr. mit bedingtem Strafvollzug während drei Jahren sowie zu einer Busse von 10'000 Fr. verurteilt. Die Strafkammer des Appellations- und Revisionsgerichts des Genfer Justizgerichts wies seine Berufung mit Urteil vom 2. April 2019 ab (AARP/125/2019).

Die festgestellten Tatsachen sind folgende. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin [A.] sind seit 1989 verheiratet und haben drei Kinder, darunter den Sohn [D.] , geboren 1996. Ein Zivilentscheid vom 11. April 2014, am 1. Dezember 2014 vom Bundesgericht bestätigt (5A_386/2014), verpflichtete die Ehefrau, an [B.] monatlich 35'000 Fr., ab September 2014 30'000 Fr. für dessen Unterhalt und den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat diese Beträge nie vollständig bezahlt, ausser im Mai 2014 und im Mai 2016, und hat durchschnittlich 9'000 Fr. pro Monat bezahlt. Ausserdem hat er auf die Unterhaltsbeiträge Lasten im Zusammenhang mit Familienliegenschaften (Wallis, Vereinigte Staaten, Genf) und die Bezahlung von Schulden seiner Ehefrau angerechnet.

Am 21. März 2013 telefonierte der Beschwerdeführer seinem Sohn [D.] , um ihm zu drohen, ihn zu enterben, ihm seine Millionen zu entziehen, jeden Kontakt abzubrechen und die Angelegenheit in die Presse zu bringen, damit er seine Aussagen gegenüber dem Dienst für den Schutz von Minderjährigen (SPMi) abändere. Der Sohn begab sich danach am 26. März 2013 zum SPMi, um seine Aussagen zu ändern.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt hauptsächlich seinen Freispruch, eventualiter die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde.

Erwägungen

Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 389 Abs. 1 und 3, Art. 107 Abs. 1 lit. e, Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 343 Abs. 3 StPO) wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz vor, die erneute Einvernahme seines Sohnes abgelehnt zu haben. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Ablehnung einer Beweisabnahme den Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich ist. Der Sohn war bereits kontradiktorisch einvernommen worden und hatte sich mehrfach schriftlich geäussert; eine erneute Einvernahme gut sechs Jahre nach den Ereignissen war nicht sachdienlich, und eine Wiederholung drängte sich nicht auf, da keine Situation von „Aussage gegen Aussage“ vorlag. Die Rüge wird abgewiesen.

Zur Rüge der Verletzung von Art. 30 und 33 StGB betreffend den Rückzug des Strafantrags stellte die kantonale Instanz fest, dass der Sohn nie den Willen geäussert hatte, seinen Strafantrag für die Ereignisse von März 2013 zurückzuziehen; sein Verzicht, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, stellte keinen Rückzug dar. Festzustellen, was eine Person gewusst oder gewollt hat, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern nicht Willkür vorliegt. Der Beschwerdeführer legt keine Willkür dar, und seine Kritik ist rein appellatorisch. Die Rüge wird, soweit zulässig, abgewiesen.

Zur Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV) stellt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Beweise vollumfänglich erneut diskutiert, ohne Willkür darzulegen. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung denkbar oder vorzuziehen wäre. Die kantonale Instanz hielt kohärent fest, dass der Anruf vom 21. März 2013 stattgefunden hatte, dass die Drohungen in den Aussagen des Sohnes konstant waren und dass die späteren Widerrufe nicht glaubwürdig waren. Die auf…