Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Auftraggeberin) war Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in [V.] . Am 26. Januar 2012 beauftragte sie die [B. AG] (Mäklerin, Beschwerdegegnerin) mit dem Verkauf der Liegenschaft. Der Mäklervertrag enthielt unter dem Titel 'Richtpreis' die Angabe 'Die Parteien vereinbaren einen Verkaufspreis von CHF 8'100'000.--'. Gemäss Ziff. 3 war die Auftraggeberin provisionspflichtig, wenn innert zwei Jahren nach Auflösung ein Verkauf an einen Interessenten zustande kam, mit dem die Mäklerin verhandelt hatte. Gemäss Ziff. 4 war eine Provision von CHF 100'000 geschuldet, fällig mit der Beurkundung.

Die Mäklerin präsentierte den Kaufinteressenten [C.] . Die Verhandlungen wurden unterbrochen, nachdem der Ehemann der Auftraggeberin am 14. Dezember 2012 mitgeteilt hatte, man prüfe ein Angebot von Bekannten. [C.] kontaktierte die Mäklerin mehrfach, die Nachfragen bei der Auftraggeberin blieben ohne Erfolg. Am 25. Februar 2015 teilte die Auftraggeberin mit, sie beende das 'faktisch schon lange erloschene Maklermandat nun auch formell'. Im Jahr 2016 verkaufte sie das Grundstück für Fr. 7'100'000.-- an die [D. AG] , die von [C.] beherrscht wird.

Die Mäklerin klagte am 10. Februar 2017 beim Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von Fr. 108'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2016 und auf Beseitigung des Rechtsvorschlags. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 3. Juni 2019 gut. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung am 10. Oktober 2019 ab. Die Auftraggeberin erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte Aufhebung und Klageabweisung.

Streitpunkte waren: (1) ob ein Mindestpreis von Fr. 8'100'000.-- oder ein Richtpreis vereinbart war; (2) ob der Mäklervertrag vor dem Verkauf erloschen war; (3) ob die Tätigkeit der Mäklerin kausal für den Kaufvertrag mit [C.] bzw. der [D. AG] war.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur die hinreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ein blosser Verweis auf kantonale Rechtsschriften genügt nicht. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind bindend, außer sie sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin Sachverhalt ergänzen will, muss sie Aktenhinweise für prozesskonform eingebrachte Tatsachen liefern.

Nach Art. 412 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Mäkler gegen Vergütung zum Nachweis einer Abschlussgelegenheit (Nachweismäkelei) oder zur Vermittlung (Vermittlungsmäkelei). Zwischen Mäklertätigkeit und Vertragsabschluss muss ein Kausalzusammenhang bestehen; ein psychologischer Zusammenhang genügt. Die Mäklerin trägt die Beweislast für die Voraussetzungen ihres Anspruchs, einschliesslich der Kausalität. Die Vertragsauslegung folgt dem Grundsatz, dass zunächst der übereinstimmende wirkliche Wille massgebend ist; erst wenn dieser unbewiesen bleibt, gilt das Vertrauensprinzip (normative Auslegung). Die objektivierte Auslegung ist Rechtsfrage, an die Sachverhaltsfeststellungen zu äusseren Umständen jedoch gebunden.

Zum Mindest- oder Richtpreis: Die Vorinstanz wertete Wortwahl, Typographie (Zeilenabstand, Fettdruck nur bei 'Richtpreis' und dem Preisteil), das Fehlen einer Liegenschaftsschätzung und die fixe Vergütung als Indizien für einen Richtpreis. Die Auftraggeberin trug die Beweislast für einen Mindestpreis und erbrachte diesen Beweis nicht. Ihre Behauptung, die Mäklerin habe den Vertrag als Mindestpreis verstanden, wurde nicht im doppelten Schriftenwechsel vor erster Instanz vorgebracht, sondern erst in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, nach Fall der Novenschranke. Das Bundesgericht ist an diesen verbindlichen Prozesssachverhalt gebunden; die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs fehlt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Im Übrigen war die Kritik grösstenteils appellatorisch; die Auftraggeberin bestritt nicht, dass 'Richtpreis' als Überschrift zu verstehen ist. Da die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ein klares Ergebnis lieferte, bleibt kein Raum für die Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem); eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Zur Beendigung des Mäklervertrags: Der Mäklervertrag kann nach Art. 412 Abs. 2 i.V.m. Art. 404 OR jederzeit widerrufen oder gekündigt werden; die Kündigung ist ein empfangsbedürftiges einseitiges Gestaltungsrecht. Die Auftraggeberin kündigte am 25. Februar 2015, weshalb die Mäklerin…