Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH (Klägerin im kantonalen Verfahren), erbrachte Baumeister- und Umgebungsarbeiten für ein Fertighaus, das die Beschwerdegegnerin (Beklagte) bei einem Dritten bestellt hatte. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien bestand nicht. Der Dritte trat gegenüber der Klägerin als Beauftragter der Beklagten und als Bauleiter auf. Beide Parteien stützten sich auf eine vor Vergabe erstellte Kalkulation des Dritten, der eine gemeinsame Grundstücksbegehung vorausging.

Die Beklagte bezog das Haus im März 2012 und leistete Zahlungen von insgesamt Fr. 140'000.--. Am 18. Dezember 2013 stellte die Klägerin eine Restforderung von Fr. 57'567.05 in Rechnung (Schlussabrechnung mit einem Aufwand von Fr. 197'567.05 abzüglich Vorauszahlungen).

Mit Klage vom 22. Mai 2015 verlangte die Klägerin beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Zahlung von Fr. 57'567.05 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2019 mangels hinreichender Substanziierung ab. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die Berufung mit Urteil vom 19. September 2019 (C1 19 44) ab.

Die Klägerin gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Gutheissung der Klage. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Streitfrage: Ob die Klägerin ihre eingeklagte Werklohnforderung ausreichend substanziiert hat, insbesondere ob sie ihren tatsächlichen Aufwand (Werklohn nach Aufwand gemäss Art. 374 OR) hinreichend dargelegt hat, und ob das Gericht seine Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO verletzt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft nur Rechtsverletzungen (Art. 95 und 96 BGG) und ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind und die Behebung des Mangels entscheidend sein kann (Art. 105 und 97 BGG). Für Sachverhaltsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG; ergänzende Tatsachen sind mit präzisen Aktenhinweisen zu belegen. Die Beschwerdeführerin hat diese Anforderungen nicht erfüllt, da sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt über weite Strecken frei ergänzte und nur pauschale Aktenverweise lieferte.

Hinsichtlich der Substanziierung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte die Forderung und die Beauftragung mit Regiearbeiten bestritten hatte. Die Klägerin hätte daher ihre Forderung in der Replik näher darlegen müssen, insbesondere wie sich der Aufwand zur Kalkulation verhält. Sie berief sich auf eine Aufwandentschädigung, legte aber nur fünf Arbeitsrapporte vor, die einen Gesamtaufwand von Fr. 105'192.20 ergaben und damit deutlich unter der Schlussrechnung lagen. Aus dieser Behauptungslage liess sich der über Fr. 140'000.-- hinausgehende Aufwand nicht nachvollziehen. Die Parteiaussage von [D.] konnte nicht mehr neue Tatsachen einführen, da der Aktenschluss bereits eingetreten war. Die Aussage des Zeugen [C.] über einen Werkpreis von Fr. 150'000.-- betraf eine gescheiterte Vergleichsbemühung und ist nicht als Zugeständnis zu…