Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, die Paroisse [A.] (nachfolgend: die Paroisse oder der Verein), ist ein Verein, der am 15. Dezember 2000 gemäss Art. 60 ff. ZGB gegründet wurde und den Zweck hat, das weltliche Pfarreileben zu organisieren.
Gemäss den Statuten setzt das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung voraus, Pfarreiangehöriger zu sein, regelmässig und finanziell zum Pfarreileben beizutragen (ausser bei einer konkreten, anhaltenden und erkennbaren Tätigkeit im Dienst der Gemeinschaft während mindestens zwölf Monaten), in der Region [U.] wohnhaft zu sein und das 18. Lebensjahr vollendet zu haben. Der Pfarreirat, bestehend aus elf Mitgliedern, führt das Mitgliederverzeichnis. Es wurde kein Mindestbeitrag durch formellen Beschluss festgelegt; eine Versammlung von 2016 hatte lediglich einen Beitrag von 40 Fr. pro Monat an den Pfarreirat vorgeschlagen.
Eine ordentliche Generalversammlung, die auf den 15. Oktober 2017 einberufen worden war, konnte nicht stattfinden, weil sich die nicht als Mitglieder geltenden Gläubigen geweigert hatten, die Räumlichkeiten zu verlassen.
Zwischen dem 2. und 5. November 2017 verlangten hundertsieben Personen (die hundertsieben Unterzeichner), von denen zweiundzwanzig von der Paroisse als Mitglieder anerkannt werden, beim Pfarreirat die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Tagesordnung, die die Revision der Rechnung 2016, eine Kontrolle der Architektenhonorare, den Ausschluss von vier Mitgliedern des Pfarreirats, die Wahl eines interimistischen Kirchenpflegers, statutarische Änderungen sowie einen Entscheid über die Beziehungen zur Gesellschaft [S.] umfasste. Der Pfarreirat bestritt die Mitgliedschaft der Unterzeichner, ohne das Mitgliederverzeichnis vorzulegen.
Die Klagegegner, elf Personen, vertreten durch ihren Anwalt, rufen das Gericht erster Instanz des Kantons Genf am 18. Januar 2018 an. Dieses wies das Gesuch am 7. Mai 2018 ab. Auf Berufung hin hob das Kantonsgericht Genf dieses Urteil am 11. Dezember 2018 auf und ordnete die Einberufung der Versammlung an; zwanzig Bestätigungen von Unterzeichnern, die ihre Mitgliedschaft bestätigten, waren eingereicht worden, und die Bestätigung eines Mitglieds des Pfarreirats, [Q.] , bestätigte diese Mitgliedschaften.
Die Paroisse erhob am 18. Februar 2019 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klagegegner und dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache. Die aufschiebende Wirkung wurde am 15. März 2019 gewährt. Das Verfahren wurde sistiert und im August 2019 wieder aufgenommen. Die Klagegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Zivilsachen, die zulässig ist, weil die Streitsache nicht vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 90, 72 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG). Es wendet das Recht von Amts wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur hinreichend begründete Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es legt die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde, ausser sie sind willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Art. 105 Abs. 2 BGG), und appellatorische Kritik ist unzulässig.
Die Beschwerde betrifft zunächst das Einberufungsquorum nach Art. 64 Abs. 3 ZGB, wonach die Einberufung zu erfolgen hat, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Das Kantonsgericht hatte die Mitgliedschaft unter Verweis auf einen beidseitigen Beitritt definiert (Gründungsakt der Statuten, gemäss Lehre und Rechtsprechung), der durch die blosse Eigenschaft als Pfarreiangehöriger, einen einseitigen Begriff, nicht erfüllt ist. Die Mitgliedschaft setzt ein Aufnahmegesuch voraus, das formlos erfolgen kann, die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach den eigenen Möglichkeiten sowie die Zahlung eines Beitrags, dessen Höhe und Art weder in den Statuten festgelegt sind. Die Auslegung der Statuten folgt dem Vertrauensprinzip oder bei grossen Gesellschaften dem objektiven Sinn.
Zum Beweis gilt: Die gerichtliche Einberufung ist eine Massnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO) und der einfachen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) unterliegt. Die Parteien haben dennoch selbst die Tatsachen und Beweismittel beizubringen; Art. 8 ZGB bleibt für die Verteilung der Beweislast massgebend. Eine Umkehr der Beweislast liegt nicht vor, wenn das Gericht durch Beweiswürdigung einen Sachverhalt als erwiesen erachtet.
Im vorliegenden Fall hat die Paroisse zweiundzwanzig Mitglieder unter den Unterzeichnern anerkannt. Zwanzig Bestätigungen von Unterzeichnern, bestätigt durch ein Mitglied des Pfarreirats, dem Organ, das das Mitgliederverzeichnis führt, erlaubten es dem kantonalen Gericht, die Mitgliedschaft von mindestens zweiunddreissig Unterzeichnern als erwiesen zu betrachten, also mehr als ein Fünftel der von der Paroisse anerkannten 157 Mitglieder. Die Paroisse konnte sich nicht darauf beschränken, diese Behauptungen passiv zu bestreiten, obwohl ein geschwärzter Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis möglich gewesen wäre; die Weigerung, ihn vorzulegen, stellt keine Umkehr der Beweislast dar, sondern…