Sachverhalt
Der 1970 geborene Versicherte war von 1998 bis April 2007 als Akkordmaurer tätig. Nach einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) vom 10. Juli 2007 wegen Rückenbeschwerden gewährte die IV-Stelle Schwyz berufliche Massnahmen; ein Rentengesuch wies sie mit Verfügung vom 3. Juni 2009 ab. Ab April 2010 arbeitete der Versicherte als Mitarbeiter Betonproduktion bei der [C. AG] , die das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. März 2018 kündigte.
Am 22. Januar 2018 meldete sich der Versicherte wegen eines Bandscheibenvorfalls erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte unter anderem ein von der CSS-Versicherung (Taggeldversicherung) bei der PMEDA in Auftrag gegebenes orthopädisches Gutachten vom 4. April 2018 ein; dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 14. August 2018 Stellung, und ein weiterer RAD-Arzt äusserte sich am 14. März 2019 zu neueren Arztberichten.
Mit Verfügung vom 5. April 2019 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 14 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im Hinblick auf Umschulungsmassnahmen; dies schliesse das Verfahren nicht ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2019 ab. Der Versicherte gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle zur Neuverfügung nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen; zudem verlangte er einen zweiten Schriftenwechsel.
Streitgegenstand bildete somit, ob die IV-Stelle über den Rentenanspruch verfügen durfte, solange Eingliederungsmassnahmen liefen, und ob das PMEDA-Gutachten als beweiskräftig gelten konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG) und ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft ermittelt wurde (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 BGG). Der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel wird abgewiesen, da der Standpunkt der Beschwerdegegnerin aktenkundig ist und ein weiterer Schriftenwechsel in der Regel nicht stattfindet (Art. 102 Abs. 3 BGG).
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze zu Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Beweiswürdigung und Beweiswert ärztlicher Berichte zutreffend dargelegt (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 ATSG), worauf verwiesen wird. Gestützt auf das orthopädische PMEDA-Gutachten und die übereinstimmenden RAD-Stellungnahmen ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit in der Baubranche nicht mehr zumutbar ist, körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten jedoch vollumfänglich in Betracht fallen. Abweichende Einschätzungen behandelnder Ärzte erklärte sie mit dem unterschiedlichen Auftrag von Begutachtung und Behandlung.
Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen mit Taggeldern durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5). Vorliegend sprach die IV-Stelle dem Versicherten jedoch nur Berufsberatung und Abklärung zu, ohne akzessorische Taggeldberechtigung; zudem ergab der Einkommensvergleich bereits…