Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] , geboren am 7. Februar 1958, meldete sich am 2. Juni 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte gesundheitliche Beeinträchtigungen an Händen, Knien und am Rücken geltend.

Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit Verfügung vom 28. November 2018 ab 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2019 ab.

Die Vorinstanz stellte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit fest, bejahte deren Verwertbarkeit mit Blick auf Alter und Zumutbarkeitsprofil und ermittelte im Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 53 %.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2018. Streitig und zu prüfen war die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des fortgeschrittenen Alters. Die Invaliditätsbemessung war unbestritten.

Medizinisch massgebend war die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Dr. med. [B.] , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie) vom 12. Juli 2018, zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 5 Monate alt.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern nicht offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG); Rügen beschränken sich auf Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG.

Die Rechtsprechung anerkennt, dass vorgerücktes Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Umständen (Art und Folgen des Gesundheitsschadens, Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, Persönlichkeitsstruktur, Begabungen, Ausbildung, beruflicher Werdegang, Anwendbarkeit von Berufserfahrung) dazu führen kann, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; BGE 138 V 457 E. 3).

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der medizinischen Zumutbarkeit noch über rund vier Jahre und sieben Monate bis zum AHV-Rentenalter. Diese Zeitspanne genügt grundsätzlich, um eine einfache Tätigkeit wie Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Prüf- oder Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten aufzunehmen und sich einzuarbeiten.

Der Beschwerdeführer besitzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Verkäufer, arbeitete über ein Jahrzehnt in diesem Bereich und war jahrelang selbständig erwerbend. Seine Stellenwechsel zeugen von Anpassungsfähigkeit. Er verfügt somit über Ausbildung und Erfahrung, die er in einer leidensangepassten Tätigkeit nutzen kann. Zudem war er bis Ende März 2017 in einem Pensum von 35 Wochenstunden erwerbstätig, weshalb keine berufliche Desintegration vorliegt.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen, die einfache Montage-, Verpackungs- und Sortierarbeiten ausschliessen sollen, wurden nicht substanziiert dargelegt. Diese Tätigkeiten sind in Wechselbelastung respektive vorwiegend sitzend ausübbar, und dem Leiden wird durch das auf 50 % reduzierte Pensum Rechnung getragen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst zudem…