Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer ([A.] , geboren 1965) war vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen. Beschwerdegegnerin ist die Stiftung comPlan als Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber. Vorinstanz ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Entscheid vom 28. November 2018, Geschäftsnummer 200 18 253 BV). Das Bundesgericht entscheidet als II. sozialrechtliche Abteilung (Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019).
Gegenstand: Berufliche Vorsorge, konkret der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge.
Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer war ab 1. September 2010 als Senior Solution Consultant bei der [B. AG] tätig und dadurch bei der comPlan versichert.
- Ab 7. August 2012 war er arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder.
- Im Februar 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an. Mit Verfügung vom 26. August 2014 verneinte diese einen Leistungsanspruch mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens. Die Beschwerden blieben erfolglos (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015).
- Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an. Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach mit Verfügung vom 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2017 zu.
Verfahren: Mit Klage vom 4. April 2018 verlangte der Beschwerdeführer von der comPlan eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab Januar 2016 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Entscheid vom 28. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheids, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz.
Streitfrage: Ob die comPlan leistungspflichtig ist, insbesondere ob der zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und späterer Invalidität durch die Arbeitsfähigkeit zwischen 18. November 2013 und 26. August 2014 unterbrochen wurde und ob die erste IV-Beurteilung für die berufliche Vorsorge verbindlich ist.
Erwägungen
Neue Tatsachen und Beweismittel: Vor Bundesgericht sind nur Noven zulässig, zu denen der Vorinstanzentscheid Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 sind echte Noven und daher unzulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur gerügte Rechtsmängel und legt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 106 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 f., Art. 105 Abs. 1 BGG).
Leistungszuständigkeit und zeitlicher Konnex: Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge schuldet die Vorsorgeeinrichtung, bei der die Person bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Erforderlich ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 Prozent. Der Anspruch setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang voraus; eine Unterbrechung liegt vor, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Tätigkeit bestand (BGE 144 V 58). Diese Grundsätze dienen der sachgerechten Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen.
Bindungswirkung der IV-Verfügung: Eine IV-Verfügung bindet die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, wenn sie in das IV-Verfahren einbezogen war, die konkrete Frage für den Rentenanspruch entscheidend war und die IV-Betrachtungsweise nicht offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 V 67). Massgeblich ist die Aktenlage bei Verfügungserlass; nachträglich geltend gemachte Tatsachen sind nur über die Revision beachtlich. Zur Frage der Anwendung von Art. 17 ATSG bei veränderter Gesundheit (BGE 141 V 9) hält das Bundesgericht fest: Die materielle Revision betrifft den neu entstandenen Anspruch und nicht den bereits beurteilten Zeitraum, und die Bindungsregeln für die berufliche Vorsorge bleiben anwendbar.
Zweite IV-Beurteilung (Verfügung Thurgau vom 1. Februar 2018): Eine Bindung an diese Verfügung besteht für den früheren Zeitraum nicht. Wegen des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und des frühestmöglichen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG) im Februar 2017 war nur die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2016 relevant. Ob eine materielle Revision vorlag oder die Verfügung zweifellos unrichtig war (Art. 53 Abs. 2 ATSG), musste nicht beantwortet werden. Die Rügen zum fehlenden Einbezug der comPlan gehen daher ins Leere.
Erste IV-Beurteilung (Verfügung Zürich vom 26. August 2014): Der Beschwerdeführer machte geltend, die Frage des zeitlichen Konnexes sei nicht vertieft geprüft worden und das Reglement sehe bereits bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Anspruch vor. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 19 Abs. 1 des Reglements den Anspruch ausdrücklich auf Personen beschränkt, die im Sinne der IV invalid sind. Die Frage der IV-Relevanz der Arbeitsunfähigkeit stand im Zentrum und war für den Rentenanspruch…