Sachverhalt

Die 1968 geborene Versicherte erlitt am 28. Oktober 1998 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten zu (Invaliditätsgrad 74 %, Verfügungen vom 3. September 2001). Die Rentenzusprache beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 22. September 2000, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten. Die Mitteilungen vom 20. Mai 2003 und 2. März 2009 bestätigten den unveränderten Rentenanspruch.

Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI). Nach zwei Beschwerdeverfahren betreffend die Begutachtung erstattete das ABI am 1. Juni 2016 die Expertise. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende März 2017 auf und stützte sich dabei auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG). Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 gewährte sie ab 1. April 2017 rückwirkend Wiedereingliederungsmassnahmen sowie akzessorisch die Weiterausrichtung der bisherigen Rente.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 ab. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt, beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausrichtung einer ganzen Rente; eventualiter sei ein umfassendes medizinisches Gutachten einzuholen.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, insbesondere ob die Voraussetzungen einer materiellen Revision nach Art. 17 ATSG beziehungsweise einer Revision nach lit. a SchlBest. IVG erfüllt sind und ob das ABI-Gutachten Beweiskraft besitzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur insoweit vorgebracht werden dürfen, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Verfahrensausgang allein genügt nicht. Unterlagen, die nach April 2017 entstanden sind und sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befinden, bleiben daher unberücksichtigt.

Die Vorinstanz bejahte gestützt auf das ABI-Gutachten, dass beim unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage keine invalidenversicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Damit wurden implizit die Voraussetzungen sowohl der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG als auch der Revision nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG bejaht. Renten bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage werden nach dieser Bestimmung innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten überprüft und können auch ohne Vorliegen von Art. 17 Abs. 1 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Die Ausnahme nach lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG greift nicht, da die Versicherte bei Revisionsbeginn im Februar 2012 rund 44 Jahre alt war und der Rentenbezug noch nicht 15 Jahre dauerte. Eine Ausnahme für laufende Renten besteht nur bei erklärbaren Beschwerden.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die ursprüngliche Rente einzig aufgrund eines Leidens im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG zugesprochen wurde. Die MEDAS-Experten hielten die somatischen Befunde insgesamt für sehr bescheiden. Die Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der Rente ist daher im Rahmen von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG zulässig, weshalb die Rügen betreffend die materielle Revision nach Art. 17 ATSG ins Leere zielen.

Bezüglich des Beweiswerts ärztlicher Berichte verweist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung: Entscheidend ist, ob der Bericht umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält. Bei psychischen Erkrankungen sind systematisierte Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 massgeblich. Die Frage der Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung und der Anforderungen an die Beweiskraft ist eine Rechtsfrage, die konkrete Beweiswürdigung hingegen eine Tatfrage.

Die Vorinstanz hat die orthopädischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Befunde des ABI-Gutachtens zutreffend gewürdigt. Der orthopädische Experte berücksichtigte klinische und bildgebende Befunde, die klinische Untersuchung von Rückenbeschwerden wurde höher gewichtet als die bildgebende Diagnostik allein. Die psychiatrische Gutachtung…