Sachverhalt
Die Parteien, [A.] (Beschwerdeführer, Ehemann) und [B.] (Beschwerdegegnerin, Ehefrau), heirateten 1999 und sind Eltern dreier Kinder (geb. 2001, 2004 und 2007). Am 26. Januar 2015 hoben sie den gemeinsamen Haushalt auf.
Mit Eheschutzentscheid vom 14. September 2015 regelte das Bezirksgericht Laufenburg die Obhut und genehmigte eine Teilvereinbarung, wonach der Ehemann für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2015 Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zahlte. In Ziffer 6.3 der Teilvereinbarung hielten die Ehegatten fest, dass Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Oktober 2015 erst festgelegt werden können, wenn Klarheit über die künftige Einkommenssituation besteht, insbesondere wenn die Entscheide der Invalidenversicherung (IV) vorliegen. Ein Revisionsgesuch der Ehefrau wurde am 27. Mai 2016 abgewiesen.
Der Ehemann machte am 27. Januar 2017 das Scheidungsverfahren anhängig. Die Ehefrau beantragte am 3. November 2017 und am 5. Juni 2018 die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Oktober 2015. Das Bezirksgericht setzte mit Entscheid vom 29. Juni 2018 Unterhaltsbeiträge fest und verpflichtete die Ehefrau zur Rückzahlung des Parteikostenvorschusses.
Das Obergericht des Kantons Aargau hob auf Berufung der Ehefrau mit Entscheid vom 12. November 2018 die Rückzahlungspflicht auf und setzte die Unterhaltsbeiträge neu fest; es rechnete dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen ab 1. März 2019 an (Übergangsfrist bis Ende Februar 2019) und sprach Betreuungsunterhalt für den jüngeren Sohn zu, nicht aber für die Tochter.
Der Ehemann erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, eventualiter Rückweisung. Die aufschiebende Wirkung wurde nur für die verfallenen, nicht aber für die laufenden Unterhaltsbeiträge gewährt. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung; die Ehefrau beantragte Abweisung.
Streitgegenstand sind der vom Ehemann ab 1. August 2016 zu zahlende Kindes- und Ehegattenunterhalt, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowie der Betreuungsunterhalt.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen Massnahmeentscheide nach Art. 276 ZPO nur im Rahmen des Art. 98 BGG ein; gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Rückzahlungsfrage des Parteikostenvorschusses trat es nicht ein, da der Ehemann sich damit nicht auseinandersetzte.
Zur Tragweite der Unterhaltsregelung von 2015 hielt das Bundesgericht fest, dass der Inhalt einer Vereinbarung nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR) zu bestimmen ist; die Feststellung des subjektiven Parteiwillens ist Tatfrage. Das Obergericht hat gestützt auf die unklare Erwerbssituation willkürfrei festgestellt, dass keine Vereinbarung über Unterhalt nach dem 30. September 2015 bestand. Der Antrag der Ehefrau auf unbefristeten Unterhalt und die Gesetzessystematik ändern daran nichts. Somit stand nicht die Abänderung des Eheschutzentscheids (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 179 Abs. 1 ZGB) in Frage, weshalb die Rügen zum fehlenden Abänderungsgrund ins Leere gehen; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
Die Rüge des caput controversum und der Gehörsverletzung wurde mangels hinreichender Begründung als unzulässig bzw. unbegründet erachtet. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Vorbescheid der IV (Art. 57a Abs. 1 IVG) für die Festlegung des Unterhalts genügt, da der Vorbescheid den Endentscheid vorsieht und das Verfahren dem Gehörsanspruch dient. Den Vorwurf einer rückwirkenden Unterhaltsfestsetzung entgegen dem Grundsatz in praeteritum non vivitur wies es ab, da das Obergericht die Gründe für Unterhalt ab 1. August 2016 dargelegt hat.
Zum hypothetischen Einkommen bestätigte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Feststellungen zum…