Sachverhalt

Der 1966 geborene, zuletzt als Bodenleger tätige Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste nach gescheiterten beruflichen Massnahmen eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern (Gutachten vom 23. September 2016, ergänzende Stellungnahme vom 23. August 2017).

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2019 ab.

Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1. Dezember 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Anordnung eines Obergutachtens und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch verneinte. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Befangenheit des neurologischen Gutachters (despektierliche Aussagen, tendenziöse Gutachtensauftragsbeschreibung), die offensichtliche Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit des MEDAS-Gutachtens sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wegen fehlender EFL.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht rügen (Art. 95 lit. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind Tatfragen, während die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen darstellen.

Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte zutreffend dargelegt.

Zur behaupteten Befangenheit des neurologischen Gutachters erwog das Bundesgericht, dass die Vorinstanz keine objektiven Gründe für einen Anschein der Voreingenommenheit erkannte, was nicht zu beanstanden sei. Der Gutachter sei als medizinischer Experte nicht gehalten, die Angaben des Versicherten vorbehaltlos zu akzeptieren, sondern habe Diskrepanzen zwischen Angaben und Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen. Die Hinweise auf Training, Diskrepanzen bei der Begutachtung sowie Anzeichen für Antwortverzerrung und Rentenbegehrlichkeit seien daher zulässig. Auch die Zusammenfassung der Ausgangslage im Gutachten sei nicht tendenziös, da die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit von 80 oder 100 Prozent in einer angepassten Tätigkeit entscheidrelevant sei.

Zur gerügten offensichtlichen Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit des Gutachtens hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Gutachter mit den…