Sachverhalt
Die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) erwirkte am 13. August 2018 beim Bezirksgericht Meilen drei Arrestbefehle gegen [A.] (Beschwerdeführer) für zwei Forderungen von je Fr. 994'500.-- plus Zinsen. Verarrestiert wurden Guthaben bei der Stiftung [C.] (Betreibungsamt Zürich 11), Guthaben bei der Bank [D.] (Betreibungsamt Oberland) sowie ein bei einem Rechtsanwalt hinterlegtes Aktienzertifikat Nr. 1 über 25'000 Namenaktien (Betreibungsamt Pfannenstiel).
Der Beschwerdeführer erhob am 8. Oktober 2018 fristgerecht Einsprache. Am 11. Januar 2019 zog er die Einsprachen zurück. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 15. Januar 2019 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 19'300.--. Das Bezirksgericht stützte sich dabei auf die Arrestforderungen als Streitwert.
Der Beschwerdeführer verlangte mit Beschwerde vom 28. Januar 2019 vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Festsetzung der Parteientschädigung anhand eines korrekten Streitwertes von maximal Fr. 8'183.15 (Schätzwert der Arrestgegenstände), eventualiter Rückweisung an das Bezirksgericht. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2019 ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Festsetzung der Parteientschädigung auf Basis des Schätzwertes von Fr. 8'183.15. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Kernfrage: Ist die Festsetzung des Streitwerts für die Parteientschädigung im Arresteinspracheverfahren anhand der Arrestforderungen statt anhand des Werts der Arrestgegenstände willkürlich bzw. verfassungswidrig?
Erwägungen
Die Beschwerde in Zivilsachen ist mangels Erreichens des Streitwerts von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nur bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Entscheid über die Einsprache gegen einen Arrestbefehl gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Eingabe wird daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG), da die Prüfung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit uneingeschränkter Kognition nicht erreicht werden könnte. Die Anwendung von Bundesrecht wird nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüft.
Die Spruchgebühren in SchKG-Summarsachen unterstehen Bundesrecht (Art. 16 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 48 ff. GebV SchKG), während die Parteientschädigung nach kantonalem Tarif (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) bemessen wird. Die Festlegung des Kostenstreitwertes erfolgt nach überwiegender Auffassung nach Bundesrecht (Art. 91 ff. ZPO), wobei die Frage, ob kantonal abweichende Berechnungen zulässig sind, offenbleibt, da der Beschwerdeführer dies nicht rügt und der Streitwert nur auf Willkür geprüft werden kann.
Ob beim Streitwert auf die Arrestforderung oder den Schätzwert des Arrestobjekts abzustellen ist, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten und vom Bundesgericht bisher nicht abschliessend geklärt (BGE 139 III 201 E. 4.3.2). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Bemessung anhand des Werts der Arrestgegenstände und, falls dieser unbekannt ist, anhand der Arrestforderung nicht willkürlich (BGE 139 III 195 E. 4.3.3). Bei Bankguthaben etwa muss die Bank erst nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprache Auskunft geben (BGE 125 III 391 E. 2). Ist der Wert der Arrestgegenstände hingegen bekannt, etwa durch eine betreibungsamtliche Schätzung, ist das Abstellen auf die Arrestforderung nicht sachgerecht.
Im konkreten Fall waren drei Betreibungsämter beteiligt. Nur das Betreibungsamt Oberland hatte die Guthaben…