Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer (gelernter Metzger, geboren 1963, vertreten durch eine Rechtsanwältin) wehrt sich gegen die Aufhebung seiner ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle Solothurn (Beschwerdegegnerin). Vorinstanz war das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Entscheid vom 15. Juli 2019, VSBES.2018.292). Streitgegenstand ist die Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision).

Unfall und Rentenzusprache: Am 25. August 2004 wurde der Beschwerdeführer auf der Weide durch ein scheuendes Pferd, das ein Zauntor durchbrach, zu Boden gerissen und eingeklemmt. Er erlitt ein Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine Augenlidverletzung, eine Sprunggelenksdistorsion und eine Orbitabodenfraktur (operiert). Danach klagte er über neuropsychologische Defizite. Die Gutachter der Klinik [G.] (Psychiatrie und Neurologie, 2007/2008) diagnostizierten ein hirnorganisches Psychosyndrom und attestierten volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wiesen jedoch darauf hin, dass echtzeitliche bildgebende Abklärungen einer Hirnschädigung fehlten. Der RAD konnte die neuropsychologischen Defizite in Tests nicht validieren; der RAD-Allgemeinmediziner hielt ein psychoreaktives Geschehen für sehr wahrscheinlich. Gleichwohl sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 ab 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente zu.

Revision: Im von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle ein neuropsychologisches Gutachten (lic. phil. [M.] , 2016) und ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten (7. Februar 2018) ein. Mit Verfügung vom 13. November 2018 hob sie den Rentenanspruch wiedererwägungsweise auf. Die Beschwerde wies das Versicherungsgericht ab.

Rechtsbegehren vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter Rückweisung zu weiteren Abklärungen, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle beantragte Abweisung; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Streitfrage: Ob die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der Rente auf Ende des Folgemonats nach Zustellung der Verfügung vom 13. November 2018 (bzw. die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. Januar 2019) vor Bundesrecht standhält, insbesondere ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war und ob die Selbsteingliederung zumutbar ist.

Erwägungen

1. Kognition und Prüfungsumfang Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden. Es prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1). Zum Streitgegenstand der Rentenaufhebung gehört auch die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung.

2. Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Wiedererwägung (BGE 141 V 405; 140 V 77) und den Anspruch auf Invalidenrente nach Art. 28 IVG sowie die Regeln zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231; 125 V 351) zutreffend dargelegt. Eine zweifellose Unrichtigkeit kann auch bei unvollständiger Sachverhaltsabklärung infolge klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) vorliegen. Die Rechtsfrage der Konkretisierung des Begriffs ist frei überprüfbar, die Tatsachenfeststellungen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin.

3. Keine offensichtlich unrichtige Feststellung oder Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz durfte annehmen, dass eine Hirnverletzung, die die geklagten Defizite erklären könnte, bildgebend nicht ausgewiesen war. Der neurologische Gutachter der Klinik [G.] hatte selbst Bedenken geäussert, sich aber von den subjektiven Angaben überzeugen lassen, ohne eigene Abklärungen zu veranlassen. Es war nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die RAD-Neuropsychologie berücksichtigte, die die kognitiven Defizite nicht bestätigte, und damit dem Gutachten der Klinik [G.] die Grundlage für eine schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entzog. Die Einschätzung des lic. phil. [M.] , die früheren Abklärungen seien lege artis erfolgt, musste nicht übernommen werden, nachdem sich die Symptome nicht validieren liessen. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen wurde und nicht auf die Einschätzung des RAD-Allgemeinmediziners abgestellt wurde. Der medizinische Sachverhalt war daher bei der Rentenzusprache nicht hinreichend geklärt, und die Zusprache erfolgte unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht erkennbar.

4. Beweiswert des MEDAS-Gutachtens für die Zukunft Für die Prognose des Gesundheitszustands ist die Situation für die Zukunft massgebend; der Zustand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache bleibt unbeachtlich, sobald die Wiedererwägung bejaht ist (ex nunc et pro futuro). Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die psychiatrische Begutachtung und eine Beeinflussung der Gutachter durch den RAD. Das Bundesgericht verneinte beides: Die Defizite liessen sich auch psychiatrisch nicht objektivieren, eine Psychopathologie war nicht feststellbar, und die Behandlerin bestätigte dies; der RAD hatte nur zum Gutachten des…