Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A. AG] , betreibt [B.] (der Betriebene) beim Betreibungsamt La Chaux-de-Fonds (Betreibung Nr. xxxxxxxxxx). Der Betriebene erhob am 21. November 2018 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl und bestritt eine nachträgliche Vermögensverbesserung im Sinne von Art. 265a SchKG.
Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 (ML.2018.1574) erklärte das Zivilgericht des Littoral und des Val-de-Travers, das im summarischen Verfahren entschied (Art. 251 lit. d ZPO), den Rechtsvorschlag für zulässig.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die Aufhebung und Abänderung des kantonalen Entscheids dahingehend, dass der Rechtsvorschlag für unzulässig erklärt werde, und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Der Hauptrüge der Beschwerdeführerin liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zugrunde. Sie wirft der Vorinstanz vor, ihr nicht ermöglicht zu haben, zur Antwort des Betriebenen Stellung zu nehmen. Nach ihrer Darstellung sei sie lediglich aufgefordert worden, von dieser Antwort Kenntnis zu nehmen und mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden solle.
Aus den Akten ergibt sich, dass der kantonale Richter dem Betriebenen mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um eine detaillierte Aufstellung seiner Einkommen, Ausgaben und Vermögenswerte einzureichen. Der Betriebene antwortete am 3. und 4. Januar 2019. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 übermittelte das Gericht diese Antwort der Beschwerdeführerin und lud sie ein, sich innert 10 Tagen zu äussern, andernfalls das Verfahren fortgesetzt würde, wobei der Entscheid grundsätzlich ohne vorgängige Verhandlung ergehe. Der angefochtene Entscheid erging am 25. Februar 2019. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem mit einem Schreiben vom 21. Januar 2019 als Beilage Eingaben des Betreibenden vom 16. und 19. Januar 2019.
Erwägungen
Zur Zulässigkeit hält das Bundesgericht fest, dass der Entscheid in Anwendung von Art. 265a Abs. 1 SchKG im summarischen Verfahren ergangen ist. Es handelt sich um einen Endentscheid vermögensrechtlicher Natur in Betreibungssachen (Art. 90 und 72 Abs. 2 lit. a BGG), gegen den kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist. Da die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, der im Rahmen der Feststellungsklage betreffend nicht eingetretene Vermögensverbesserung (Art. 265a Abs. 4 SchKG) nicht geheilt werden könnte, steht die Beschwerde gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG offen; diese Bestimmung stellt eine Sonderregel dar, die vom Erfordernis einer oberen kantonalen Instanz abweicht (Art. 75 Abs. 2 BGG). Der Streitwert erreicht nicht 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es liegt keine Ausnahme vor (Art. 74 Abs. 2 SchKG), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Art. 113 ff. BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist somit zulässig.
Hinsichtlich der Begründung verlangt die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) eine präzise und substanziierte Argumentation (Art. 106 Abs. 2 und 117 BGG), die die Beschwerdeführerin nicht liefert.
In der Sache gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines nachteiligen Entscheids zu äussern, Akteneinsicht zu nehmen und sich zu jeder dem Gericht unterbreiteten Argumentation zu verhalten. Das Gericht muss ein wirksames Replikrecht gewährleisten: Jede Stellungnahme oder neue Beweismittel sind den Parteien mitzuteilen, wobei zwischen dieser Mitteilung und dem Entscheid eine ausreichende Frist liegen muss. Nach der Rechtsprechung genügt eine Frist von weniger als zehn Tagen nicht, während bei einer Frist von mehr als zwanzig Tagen auf…